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nungseigentümer kümmert sich aber vor bzw. am 31.12.2009 um
den Ablauf des Termins. Auch der Hausverwalter übergibt die Rück-
lage und die Unterlagen über die Liegenschaft nicht an die Eigentü-
mergemeinschaft (an den Eigentümervertreter oder die Mehrheit der
Eigentümer), sondern setzt seine Tätigkeit fort. Der so stillschwei-
gend verlängerte Vertrag kann zum 31.12.2010 gekündigt werden.
Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kündi-
gung rechtzeitig mittels Mehrheit beschlossen und dem Hausverwal-
ter vor dem 01.10.2010 zugestellt werden.
Vorzeitige Möglichkeit der ordentlichen Kündigung
bei befristeten Verwaltungsverträgen
In der Regel werden bei Neubauten aber auch bei Altbauten im Zuge der
Wohnungseigentumsbegründung (manchmal auch in anderen Fällen) be-
fristete Verwaltungsverträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder sogar
länger abgeschlossen.
Hier ist jedenfalls nur eine Frist von 3 Jahren bindend. Das heißt, dass eine
ordentliche Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nicht möglich ist, wohl
aber eine außerordentliche Kündigung (siehe dazu später).
Wurde der Verwalter befristet auf mehr als drei Jahre bestellt, können so-
wohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von
drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Ein-
haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode
(in der Regel also zum Ende des Kalenderjahres, zum 31.12.) kündigen.
BEISPIEL 1:
Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2004 erstmalig be-
zogen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis
zum 31.12.2006 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag be-
stellt. Die Wohnungseigentümer wollen jedoch bald eine andere
Hausverwaltung; eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist jedoch
nicht möglich, der Verwalter wurde ja auf weniger als auf drei Jahre
bestellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am
31.12.2006, einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht.