Previous Page  237 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 237 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

229

nungseigentümer kümmert sich aber vor bzw. am 31.12.2009 um

den Ablauf des Termins. Auch der Hausverwalter übergibt die Rück-

lage und die Unterlagen über die Liegenschaft nicht an die Eigentü-

mergemeinschaft (an den Eigentümervertreter oder die Mehrheit der

Eigentümer), sondern setzt seine Tätigkeit fort. Der so stillschwei-

gend verlängerte Vertrag kann zum 31.12.2010 gekündigt werden.

Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kündi-

gung rechtzeitig mittels Mehrheit beschlossen und dem Hausverwal-

ter vor dem 01.10.2010 zugestellt werden.

Vorzeitige Möglichkeit der ordentlichen Kündigung

bei befristeten Verwaltungsverträgen

In der Regel werden bei Neubauten aber auch bei Altbauten im Zuge der

Wohnungseigentumsbegründung (manchmal auch in anderen Fällen) be-

fristete Verwaltungsverträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren oder sogar

länger abgeschlossen.

Hier ist jedenfalls nur eine Frist von 3 Jahren bindend. Das heißt, dass eine

ordentliche Kündigung vor Ablauf von drei Jahren nicht möglich ist, wohl

aber eine außerordentliche Kündigung (siehe dazu später).

Wurde der Verwalter befristet auf mehr als drei Jahre bestellt, können so-

wohl die Eigentümergemeinschaft als auch der Verwalter nach Ablauf von

drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Ein-

haltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode

(in der Regel also zum Ende des Kalenderjahres, zum 31.12.) kündigen.

BEISPIEL 1:

Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2004 erstmalig be-

zogen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis

zum 31.12.2006 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag be-

stellt. Die Wohnungseigentümer wollen jedoch bald eine andere

Hausverwaltung; eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist jedoch

nicht möglich, der Verwalter wurde ja auf weniger als auf drei Jahre

bestellt. Der Verwaltungsvertrag endet durch Zeitablauf am

31.12.2006, einer ausdrücklichen Kündigung bedarf es nicht.