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Beispiele aus der Rechtsprechung für grobe Pflichtverletzungen, die doch
zu einer gerichtlichen Abberufung des Verwalters führten:
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Verspätete und wegen ihrer Unzulänglichkeit oder Fehlerhaftigkeit
praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen;
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Verweigerung der Rechnungslegung;
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grobe Missachtung der Interessen der Wohnungseigentümer durch
Bevorzugung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten anderer;
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Entgegennahme von Geschenken und das Einbehalten von Provisio-
nen und Skonti;
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beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten durch den Verwalter
und Verhaltensweisen, die zu einem Vertrauensverlust führen;
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Ausschluss von Miteigentümern von der Benützung allgemeiner Teile
des Hauses durch den Verwalter; Errichtung einer Gegensprechan-
lage, ohne einen Wohnungseigentümer zu verständigen und ihm die
Gelegenheit zum Anschluss zu geben, Nichteinholung von Kostenvor-
schlägen.
Die Wiederbestellung eines Verwalters, dessen Verwaltungsvertrag durch
das Gericht aufgelöst wurde, ist unzulässig.
Löschung des Verwalters im Grundbuch
Nach jeglicher Auflösung des Verwaltungsvertrages ist die Ersichtlichma-
chung des Verwalters im Grundbuch zu löschen. Bei der gerichtlichen Ab-
berufung hat dies von Amts wegen, sonst aber auf Antrag des Verwalters
oder eines der Wohnungseigentümer zu erfolgen.
Der Umgang mit dem Verwalter
Natürlich sollte man versuchen, Probleme mit dem Verwalter zunächst im
direkten Kontakt mit ihm zu klären. Manchmal lassen sich auf kurzem Weg
Missverständnisse aufklären oder der Verwalter lässt sich auch von Argu-
menten der/des Wohnungseigentümer/s überzeugen.
Manchmal stehen auch professionelle Hausverwaltungen der Wohn-
rechtsgesetzgebung ähnlich ratlos wie die einzelnen Wohnungseigentü-
mer gegenüber, obwohl von diesen Fachleuten natürlich eine weit bessere
Rechtskenntnis erwartet und verlangt werden kann, als von einem Laien.