

230
AK-
Infoservice
BEISPIEL 2:
Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 05.03.2004 erstmalig bezo-
gen. Zum Verwalter wurde die Hausverwaltung XY mit einem bis zum
31.12.2009 befristet geschlossenen Verwaltungsvertrag bestellt. Die
Wohnungseigentümer wollen jedoch bald eine andere Hausverwal-
tung, eine Kündigung ist jedoch erst frühestens nach drei Jahren –
also nach dem 05.03.2007 möglich. Die Wohnungseigentümer beru-
fen am 08.03.2007 eine Eigentümerversammlung ein und beschlie-
ßen mit Mehrheit, die Hausverwaltung per 31.12.2007 zu kündigen.
Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kündi-
gung dem Hausverwalter vor dem 01.10.2007 zugestellt werden.
Es kann also ab Vollendung des dritten Jahres unter folgenden Vorausset-
zungen gekündigt werden:
■
■
Die Kündigung muss durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer er-
folgen.
■
■
Die Kündigung muss zum Ende der Abrechnungsperiode (in der Regel
zum 31. Dezember) erfolgen.
■
■
Die Kündigung ist dem Verwalter spätestens drei Monate vorher zuzu-
stellen.
Ordentliche Kündigung durch den Verwalter
Auch der Verwalter kann den Verwaltungsvertrag entsprechend der dar-
gelegten Regelungen aufkündigen. Er muss seine Aufkündigungserklä-
rung fristgerecht gegenüber dem Eigentümervertreter, wenn kein solcher
bestellt ist, gegenüber der Mehrheit der Wohnungseigentümer abgeben.
2. Außerordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages
Ein Verwaltungsvertrag kann von der Eigentümergemeinschaft
aus
wichtigen Gründen
jederzeit –
mit sofortiger Wirkung
, ohne Einhal-
tung von Fristen und Terminen – gekündigt werden. Dafür sind ein
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer und die Zustellung der
Kündigung an den Verwalter ausreichend. Fügt sich der Verwalter die-
ser Abberufung nicht, muss die Mehrheit beim Bezirksgericht die
Rechtmäßigkeit der Abberufung bestätigen lassen. Wichtige Gründe
wegen derer die Eigentümergemeinschaft zur sofortigen außerordent-
lichen Kündigung des Verwaltungsvertrages berechtigt ist, müssen
nicht unbedingt beim Verwalter liegen. Das Gesetz sieht für die außer-
ordentliche Aufkündigung durch die Mehrheit nicht vor, dass der Ver-