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Steuerpflicht der Eigentümergemeinschaft
Alle
Umsätze
der Eigentümergemeinschaft, die sie mit den Wohnungsei-
gentümern tätigt (= Leistungen der Eigentümergemeinschaft an die Mitei-
gentümer zur Erhaltung, zur Verwaltung und zum Betrieb der im gemein-
samen Eigentum stehenden Teile und Anlagen der Liegenschaft) unterlie-
gen prinzipiell der Umsatzsteuer (USt.), die die Eigentümergemeinschaft
an das Finanzamt abzuführen hat.
Sofern nicht Ausnahmebestimmungen greifen, fällt also Umsatzsteuer für
alle Leistungen der Eigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der Liegenschaft an.
Höhe der Umsatzsteuer
Für Umsätze mit Wohnungseigentümern von Wohnungen muss die Eigen-
tümergemeinschaft nur den begünstigten Steuersatz von 10 % USt. ab-
führen (ausgenommen die Lieferung von Wärme, für die 20 % USt. abzu-
führen sind). Seit 01.01.1995 muss für Umsätze mit Wohnungseigentü-
mern von sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (Büro, Geschäftsraum,
Lager, Garage, etc.) entweder keine Umsatzsteuer oder 20 % Umsatz-
steuer bezahlt werden, je nachdem wie die Eigentümergemeinschaft sich
entscheidet („Option zur Regelbesteuerung“).
Günstiger wird es für die Eigentümergemeinschaft sein, für die Umsätze
mit Wohnungseigentümern von sonstigen selbständigen Räumlichkeiten
den vollen Steuersatz von 20 % abzuführen, da ansonsten der Eigentü-
mergemeinschaft der Vorsteuerabzug (siehe weiter unten) nicht in vollem
Umfang zusteht.
Durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes ergibt sich seit dem
01.09.2012 folgende Neuregelung: Bei Übertragung des Wohnungseigen-
tumsobjektes oder bei neuer Begründung von Wohnungseigentum ist die
Gemeinschaft seit dem 01.09.2012 nur mehr dann berechtigt 20 % USt
bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Objekten in Rechnung zu stellen,
wenn der Wohnungseigentümer nahezu ausschließlich (mind. 95 %) vor-
steuerabzugsberechtigende Umsätze erzielt. Erzielt der Wohnungseigen-
tümer weniger als 95 % vorsteuerabzugsberechtigende Umsätze, so darf
die Eigentümergemeinschaft keine (also 0 %) USt in Rechnung stellen.