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pflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Mit-

eigentümer stellt keine Maßnahme der Verwaltung dar, die durch

Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte. Dabei handelt es

sich nämlich um die Änderung des Aufteilungsschlüssels für ge-

meinschaftliche Liegenschaftsaufwendungen.

• Die Vereinbarung, wonach die Erhaltung der Dächer von im Woh-

nungseigentum stehenden Reihenhäusern durch den jeweiligen

Wohnungseigentümer allein zu erfolgen habe, bedarf einer ein-

stimmigen schriftlichen Vereinbarung aller Mit- und Wohnungsei-

gentümer der Liegenschaft.

b) Gerichtlich festgelegter abweichender Aufteilungsschlüssel

Das WEG sieht auch vor, dass

bei erheblichen Unterschieden in der

Nutzungsmöglichkeit

ein abweichender Aufteilungsschlüssel auf An-

trag eines Wohnungseigentümers durch das Gericht „nach billigem Er-

messen“ festgesetzt werden kann. Wenn sich im Haus auch verschie-

dene Geschäfte und Lokale befinden, die einen weit über dem Durch-

schnitt liegenden Müllanfall aufweisen, könnte etwa festgesetzt werden,

dass diese Lokale mehr Anteile an der Müllgebühr bezahlen müssen, als

sie nach dem „normalen“ Aufteilungsschlüssel bezahlen würden.

c) Vereinbarung der Aufteilung von einzelnen Aufwendungen nachdem

messbaren Verbrauch

Vom prinzipiellen Aufteilungsschlüssel für die laufenden Aufwendungen

kann normalerweise nur abgegangen werden, wenn Wohnungseigentü-

mer einstimmig eine abweichende Vereinbarung schließen. Auf Grund

dieses Erfordernisses der Einstimmigkeit spielen abweichende Auftei-

lungsschlüssel in der Praxis daher kaum eine Rolle. Für die Heizungs-

und Warmwasserkosten ist bereits bisher durch das Heizkostenabrech-

nungsgesetz vorgesehen, dass der überwiegende Teil der Kosten auf

der Grundlage des gemessenen Verbrauches aufzuteilen ist.

Dieser Grundgedanke des Heizkostenabrechnungsgesetzes wurde nun

in das WEG aufgenommen; auch andere vom Verbrauch abhängige Be-

wirtschaftungskosten (zB Kaltwasser) können unter gewissen Voraus-

setzungen entsprechend dem Verbrauch aufgeteilt werden.

Es muss sich um Aufwendungen handeln, deren Höhe zumindest mit-

telbar vom Verbrauch abhängig ist und es muss möglich sein, die An-

teile der einzelnen Objekte am Gesamtverbrauch durch Messvorrich-