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pflichten an allgemeinen Teilen des Hauses auf die einzelnen Mit-
eigentümer stellt keine Maßnahme der Verwaltung dar, die durch
Mehrheitsbeschluss verwirklicht werden könnte. Dabei handelt es
sich nämlich um die Änderung des Aufteilungsschlüssels für ge-
meinschaftliche Liegenschaftsaufwendungen.
• Die Vereinbarung, wonach die Erhaltung der Dächer von im Woh-
nungseigentum stehenden Reihenhäusern durch den jeweiligen
Wohnungseigentümer allein zu erfolgen habe, bedarf einer ein-
stimmigen schriftlichen Vereinbarung aller Mit- und Wohnungsei-
gentümer der Liegenschaft.
b) Gerichtlich festgelegter abweichender Aufteilungsschlüssel
Das WEG sieht auch vor, dass
bei erheblichen Unterschieden in der
Nutzungsmöglichkeit
ein abweichender Aufteilungsschlüssel auf An-
trag eines Wohnungseigentümers durch das Gericht „nach billigem Er-
messen“ festgesetzt werden kann. Wenn sich im Haus auch verschie-
dene Geschäfte und Lokale befinden, die einen weit über dem Durch-
schnitt liegenden Müllanfall aufweisen, könnte etwa festgesetzt werden,
dass diese Lokale mehr Anteile an der Müllgebühr bezahlen müssen, als
sie nach dem „normalen“ Aufteilungsschlüssel bezahlen würden.
c) Vereinbarung der Aufteilung von einzelnen Aufwendungen nachdem
messbaren Verbrauch
Vom prinzipiellen Aufteilungsschlüssel für die laufenden Aufwendungen
kann normalerweise nur abgegangen werden, wenn Wohnungseigentü-
mer einstimmig eine abweichende Vereinbarung schließen. Auf Grund
dieses Erfordernisses der Einstimmigkeit spielen abweichende Auftei-
lungsschlüssel in der Praxis daher kaum eine Rolle. Für die Heizungs-
und Warmwasserkosten ist bereits bisher durch das Heizkostenabrech-
nungsgesetz vorgesehen, dass der überwiegende Teil der Kosten auf
der Grundlage des gemessenen Verbrauches aufzuteilen ist.
Dieser Grundgedanke des Heizkostenabrechnungsgesetzes wurde nun
in das WEG aufgenommen; auch andere vom Verbrauch abhängige Be-
wirtschaftungskosten (zB Kaltwasser) können unter gewissen Voraus-
setzungen entsprechend dem Verbrauch aufgeteilt werden.
Es muss sich um Aufwendungen handeln, deren Höhe zumindest mit-
telbar vom Verbrauch abhängig ist und es muss möglich sein, die An-
teile der einzelnen Objekte am Gesamtverbrauch durch Messvorrich-