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176

AK-

Infoservice

TIPP:

Vor allem wenn man an einen Verwalterwechsel denkt, kann es sich

auszahlen, mit mehreren Verwaltern zu verhandeln, um günstigere

Konditionen zu erhalten. Bei Preisvergleichen sollte man immer da-

rauf achten, welche Leistungen des Verwalters vom Honorar umfasst

sind.

Wenn kein Honorar ausdrücklich vereinbart wurde, schulden die Woh-

nungseigentümer dem Verwalter gemäß der Rechtsprechung (OGH, 5 Ob

152/98h) ein „angemessenes“ Entgelt, das (weit) niedriger sein kann, als

die vom Fachverband (früher) empfohlenen Honoraransätze.

Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zuläs-

sigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist

darin beinhaltet. Ohne besondere Vereinbarung steht dem Verwalter daher

kein Entgelt für die Anschaffung von Fachliteratur und Büromaterial zu.

Kosten von Erhaltungsarbeiten

Die Kosten der ordnungsgemäßen

Erhaltung des Gebäudes

und aller

allgemeinen Teile der Liegenschaft, zum Beispiel

Arbeiten an der Außenseite des Gebäudes – Dach, Fassade, Außen-

fenster

Arbeiten am Stiegenhaus

Reparatur sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen

Erhaltung der Hausbesorgerwohnung, etc.

sind ebenfalls Aufwendungen für die Liegenschaft und von den Woh-

nungseigentümern zu tragen.

Die Kosten notwendiger

Reparaturen an Gemeinschaftsanlagen

, wie

Aufzug, Waschküche, Zentralheizung, Sauna, Hauszentralheizung,

Schwimmbad, etc., gehören ebenfalls zu den Erhaltungskosten des

Hauses. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, so gilt der Ersatz der

Anlage durch eine neue als Erhaltungsarbeit.

Auch gewisse

Erhaltungsarbeiten in/an den Wohnungen

von Woh-

nungseigentümern obliegen der Gemeinschaft, jedoch nur dann, wenn es

sich um Schäden handelt, die den Bauzustand des Hauses gefährden (zB