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AK-
Infoservice
TIPP:
Vor allem wenn man an einen Verwalterwechsel denkt, kann es sich
auszahlen, mit mehreren Verwaltern zu verhandeln, um günstigere
Konditionen zu erhalten. Bei Preisvergleichen sollte man immer da-
rauf achten, welche Leistungen des Verwalters vom Honorar umfasst
sind.
Wenn kein Honorar ausdrücklich vereinbart wurde, schulden die Woh-
nungseigentümer dem Verwalter gemäß der Rechtsprechung (OGH, 5 Ob
152/98h) ein „angemessenes“ Entgelt, das (weit) niedriger sein kann, als
die vom Fachverband (früher) empfohlenen Honoraransätze.
Über das vereinbarte Verwaltungshonorar hinaus kann der Verwalter zuläs-
sigerweise kein weiteres Entgelt verlangen. Der übliche Sachaufwand ist
darin beinhaltet. Ohne besondere Vereinbarung steht dem Verwalter daher
kein Entgelt für die Anschaffung von Fachliteratur und Büromaterial zu.
Kosten von Erhaltungsarbeiten
Die Kosten der ordnungsgemäßen
Erhaltung des Gebäudes
und aller
allgemeinen Teile der Liegenschaft, zum Beispiel
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Arbeiten an der Außenseite des Gebäudes – Dach, Fassade, Außen-
fenster
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Arbeiten am Stiegenhaus
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Reparatur sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen
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Erhaltung der Hausbesorgerwohnung, etc.
sind ebenfalls Aufwendungen für die Liegenschaft und von den Woh-
nungseigentümern zu tragen.
Die Kosten notwendiger
Reparaturen an Gemeinschaftsanlagen
, wie
Aufzug, Waschküche, Zentralheizung, Sauna, Hauszentralheizung,
Schwimmbad, etc., gehören ebenfalls zu den Erhaltungskosten des
Hauses. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, so gilt der Ersatz der
Anlage durch eine neue als Erhaltungsarbeit.
Auch gewisse
Erhaltungsarbeiten in/an den Wohnungen
von Woh-
nungseigentümern obliegen der Gemeinschaft, jedoch nur dann, wenn es
sich um Schäden handelt, die den Bauzustand des Hauses gefährden (zB