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gentümer von der Benützung der Anlage ausgeschlossen sind und

die.se

gar nicht nutzen können, handelt es sich gar nicht um eine Gemeinschafts-

anlage (zB wenn ein Aufzug, nur mittels eigener Aufzugsschlüssel bedient

werden kann, und nicht alle Eigentümer einen solchen Schlüssel haben).

Die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen haben die Woh-

nungseigentümer, sofern nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist, ge-

nauso wie die übrigen Bewirtschaftungskosten zu tragen. Ob sie die An-

lagen tatsächlich nutzen, ist unerheblich.

Gerade bei Waschküchen kommt es daher immer wieder vor, dass sich

Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Wohnung eine Waschmaschine

haben, dadurch benachteiligt fühlen, dass sie anteilig an den Kosten der

gemeinschaftlichen Waschmaschine mitbezahlen müssen, obwohl sie

die.se

gar nicht benützen.

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann aber beschließen, dass die

Energiekosten in pauschalierter Form eingehoben werden dürfen, wenn

sie Benützern zugeordnet werden können. Damit können beispielsweise

bei Waschmaschinen mit einem entsprechenden Münzautomat die Ener-

giekosten pauschal eingehoben werden; diese Einnahmen sind in der

Jahresabrechnung natürlich gutzuschreiben.

Verwaltungshonorar

a) In Eigentumswohnungshäusern, die von

gemeinnützigen Bauvereini-

gungen

verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO)

die Obergrenze der Verwaltungskosten vor. Das nach dieser Verord-

nung höchstzulässige Pauschalhonorar für die Verwaltung eines Hauses

beträgt derzeit (Stand April 2014):

Anzahl der Eigentumswohnungen

x 267,60 €/Jahr

+ Anzahl der Geschäftslokale

x (mindestens) 267,60 €/Jahr

+ Anzahl der Garagen (Einstellplätze) x 1/2 des Satzes

für Wohnungen =

x 133,80 €/Jahr

+ Anzahl der Abstellplätze x 1/5 des Satzes für

Wohnungen

x 53,52 €/Jahr

Zu dem so errechneten Betrag kommt noch die Umsatzsteuer.