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gentümer von der Benützung der Anlage ausgeschlossen sind und
die.segar nicht nutzen können, handelt es sich gar nicht um eine Gemeinschafts-
anlage (zB wenn ein Aufzug, nur mittels eigener Aufzugsschlüssel bedient
werden kann, und nicht alle Eigentümer einen solchen Schlüssel haben).
Die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen haben die Woh-
nungseigentümer, sofern nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist, ge-
nauso wie die übrigen Bewirtschaftungskosten zu tragen. Ob sie die An-
lagen tatsächlich nutzen, ist unerheblich.
Gerade bei Waschküchen kommt es daher immer wieder vor, dass sich
Wohnungseigentümer, die selbst in ihrer Wohnung eine Waschmaschine
haben, dadurch benachteiligt fühlen, dass sie anteilig an den Kosten der
gemeinschaftlichen Waschmaschine mitbezahlen müssen, obwohl sie
die.segar nicht benützen.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann aber beschließen, dass die
Energiekosten in pauschalierter Form eingehoben werden dürfen, wenn
sie Benützern zugeordnet werden können. Damit können beispielsweise
bei Waschmaschinen mit einem entsprechenden Münzautomat die Ener-
giekosten pauschal eingehoben werden; diese Einnahmen sind in der
Jahresabrechnung natürlich gutzuschreiben.
Verwaltungshonorar
a) In Eigentumswohnungshäusern, die von
gemeinnützigen Bauvereini-
gungen
verwaltet werden, gibt die Entgeltrichtlinienverordnung (ERVO)
die Obergrenze der Verwaltungskosten vor. Das nach dieser Verord-
nung höchstzulässige Pauschalhonorar für die Verwaltung eines Hauses
beträgt derzeit (Stand April 2014):
Anzahl der Eigentumswohnungen
x 267,60 €/Jahr
+ Anzahl der Geschäftslokale
x (mindestens) 267,60 €/Jahr
+ Anzahl der Garagen (Einstellplätze) x 1/2 des Satzes
für Wohnungen =
x 133,80 €/Jahr
+ Anzahl der Abstellplätze x 1/5 des Satzes für
Wohnungen
x 53,52 €/Jahr
Zu dem so errechneten Betrag kommt noch die Umsatzsteuer.