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AK-
Infoservice
Der Antrag ist gegen den Mehrheitseigentümer zu richten. Im Fall einer
bereits getroffenen oder aufgetragenen Maßnahme ist der Antrag inner-
halb von drei Monaten ab deren Erkennbarkeit einzubringen. Das Gericht
kann dem Mehrheitseigentümer
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die Unterlassung beabsichtigter,
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die Rücknahme bereits getroffener oder
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die Durchführung verabsäumter Maßnahmen
auftragen.