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170

AK-

Infoservice

Der Antrag ist gegen den Mehrheitseigentümer zu richten. Im Fall einer

bereits getroffenen oder aufgetragenen Maßnahme ist der Antrag inner-

halb von drei Monaten ab deren Erkennbarkeit einzubringen. Das Gericht

kann dem Mehrheitseigentümer

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die Unterlassung beabsichtigter,

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die Rücknahme bereits getroffener oder

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die Durchführung verabsäumter Maßnahmen

auftragen.