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168

AK-

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MINDERHEITSRECHTE DES

WOHNUNGSEIGENTÜMERS

In den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Beschlüsse also

schon gültig, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer – nach Mitei-

gentumsanteilen berechnet – dafür gestimmt hat. Allerdings muss sich ein

Wohnungseigentümer nicht etwaigen Schikanen der Mehrheit fügen. Je-

dem einzelnen Wohnungseigentümer stehen gemäß § 30 WEG Rechte zu,

die vornehmlich verhindern sollen, dass

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eine – aus welchen Gründen auch immer – untätige Mehrheit durch

ihre Untätigkeit den wichtigen Interessen der anderen Wohnungsei-

gentümer Schaden zufügt, oder

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gültige Mehrheitsbeschlüsse wichtige Interessen eines Wohnungsei-

gentümers verletzen.

So kann jeder einzelne Wohnungseigentümer mit einem

gegen alle üb-

rigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag

eine

gerichtliche

Entscheidung (außerstreitiges Verfahren)

darüber verlangen, dass

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notwendige Erhaltungsarbeiten (ordnungsgemäße Erhaltung der allge-

meinen Teile der Liegenschaft, Behebung ernster Schäden des Hauses

in einem Wohnungseigentumsobjekt) binnen einer angemessenen Frist

durchgeführt werden;

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eine angemessene Rücklage gebildet (bzw. eine unangemessene

Rücklage entsprechend erhöht oder auch gemindert) wird;

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eine angemessene Feuer- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen

wird;

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ihm – um wirtschaftliche Härten zu vermeiden – von der Mehrheit er-

laubt wird, seinen Anteil an einer größeren Erhaltungsarbeit (deren

Kosten nicht vollständig aus der Rücklage gedeckt werden können)

nicht auf einmal, sondern in maximal 120 monatlichen Raten zahlen zu

dürfen; dafür muss er allerdings entsprechende Zinsen zahlen;

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ein vorläufiger oder gemeinsamer Verwalter bestellt wird;

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diejenigen Bestimmungen in der Hausordnung, die seine schutzwürdi-

gen Interessen verletzen oder die ihm nach billigem Ermessen unzu-

mutbar sind, aufgehoben oder geändert werden;

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gesetzwidrige Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung als un-

wirksam festgestellt werden;