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AK-
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MINDERHEITSRECHTE DES
WOHNUNGSEIGENTÜMERS
In den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Beschlüsse also
schon gültig, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer – nach Mitei-
gentumsanteilen berechnet – dafür gestimmt hat. Allerdings muss sich ein
Wohnungseigentümer nicht etwaigen Schikanen der Mehrheit fügen. Je-
dem einzelnen Wohnungseigentümer stehen gemäß § 30 WEG Rechte zu,
die vornehmlich verhindern sollen, dass
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eine – aus welchen Gründen auch immer – untätige Mehrheit durch
ihre Untätigkeit den wichtigen Interessen der anderen Wohnungsei-
gentümer Schaden zufügt, oder
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gültige Mehrheitsbeschlüsse wichtige Interessen eines Wohnungsei-
gentümers verletzen.
So kann jeder einzelne Wohnungseigentümer mit einem
gegen alle üb-
rigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag
eine
gerichtliche
Entscheidung (außerstreitiges Verfahren)
darüber verlangen, dass
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notwendige Erhaltungsarbeiten (ordnungsgemäße Erhaltung der allge-
meinen Teile der Liegenschaft, Behebung ernster Schäden des Hauses
in einem Wohnungseigentumsobjekt) binnen einer angemessenen Frist
durchgeführt werden;
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eine angemessene Rücklage gebildet (bzw. eine unangemessene
Rücklage entsprechend erhöht oder auch gemindert) wird;
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eine angemessene Feuer- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen
wird;
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ihm – um wirtschaftliche Härten zu vermeiden – von der Mehrheit er-
laubt wird, seinen Anteil an einer größeren Erhaltungsarbeit (deren
Kosten nicht vollständig aus der Rücklage gedeckt werden können)
nicht auf einmal, sondern in maximal 120 monatlichen Raten zahlen zu
dürfen; dafür muss er allerdings entsprechende Zinsen zahlen;
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ein vorläufiger oder gemeinsamer Verwalter bestellt wird;
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diejenigen Bestimmungen in der Hausordnung, die seine schutzwürdi-
gen Interessen verletzen oder die ihm nach billigem Ermessen unzu-
mutbar sind, aufgehoben oder geändert werden;
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gesetzwidrige Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung als un-
wirksam festgestellt werden;