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Es gibt viele Fälle einer „absoluten Nichtigkeit“ eines Beschlusses wegen

eines besonders krassen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsord-

nung oder die Grundsätze des Wohnungseigentumsrechtes.

Man stelle sich etwa den Fall vor, dass ein Wohnungseigentümer für sich

den Beschluss fasst, dass er ab nun von allen laufenden Zahlungen für die

Liegenschaft befreit ist, und diesen „Beschluss“ im Haus aushängt. Dieser

Beschluss kann auch dann keine Rechtswirksamkeit erfahren, wenn er

nicht binnen einem Monat angefochten wird. Ebenso sind eine Reihe von

„absurden“ Beschlüssen denkbar, die natürlich auch nicht rechtswirksam

werden, wenn sie nicht binnen der Monatsfrist angefochten sind. Bei-

spielsweise der Beschluss, dass der Wohnungseigentümer XY an jedem

Monatsersten allen anderen Wohnungseigentümern ein Geschenk zu ma-

chen habe.

Sollte etwa die Mehrheit beschließen, dass einem einzelnen Wohnungsei-

gentümer die völlig desolaten Fenster nicht ausgetauscht, sondern zuge-

mauert werden, kann auch dieser Beschluss keine Rechtswirksamkeit

erlangen; auch dann nicht, wenn er nicht binnen einem Monat angefoch-

ten wird. Bei einer allfälligen Umsetzung dieses Beschlusses kann man

sich gegen das Zumauern der Fenster natürlich weiterhin wehren, die

Mehrheit kann sich nicht darauf berufen, dass der Beschluss ja nicht an-

gefochten wurde.

Ein aktuelles

Beispiel

aus der Rechtsprechung: Ein Mehrheitsbe-

schluss wonach künftig die Erhaltung der Wohnungsfenster und Bal-

kontüren durch den jeweiligen Wohnungseigentümer allein zu erfol-

gen habe, ist nichtig. Ein solcher Beschluss kann gar nicht mit Mehr-

heit gefasst werden. Dabei handelt es sich nämlich um die Änderung

des Aufteilungsschlüssels für gemeinschaftliche Liegenschaftsauf-

wendungen. Dies bedürfte notwendigerweise einer einstimmigen

schriftlichen Vereinbarung aller Mit- und Wohnungseigentümer der

Liegenschaft. Die Verschiebung von Erhaltungspflichten an allgemei-

nen Teilen des Hauses auf die einzelnen Miteigentümer stellt keine

Maßnahme der Verwaltung dar, die durch Mehrheitsbeschluss ver-

wirklicht werden könnte.