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Zur Beschlussfassung mittels Umlaufbeschluss sei noch angemerkt:

Manchmal kommt es eben vor, dass Beschlüsse der Eigentümergemein-

schaft nicht bei Eigentümerversammlungen – also nicht unter persönlicher

Anwesenheit aller, oder mehrerer Wohnungseigentümer – gefasst werden,

sondern dadurch, dass ein schriftlicher Beschlusstext im Haus zirkuliert.

Manchmal wird ein Text von Wohnungseigentümer zu Wohnungsei-

gentümer weitergereicht und jeder kann sich zB in eine Spalte „Ein-

verstanden“ oder „Nicht Einverstanden" eintragen. Wenn neben den

Unterschriften die Großen der Miteigentumsanteile der jeweiligen

Wohnungseigentümer angegeben sind, können dabei zumindest die

letzten Wohnungseigentümer, die ihre Stimme abgeben, nachvollzie-

hen, wie viele Eigentümer schon für den Beschluss gestimmt haben,

und nachrechnen, ob eine Mehrheit erreicht ist oder wird.

In der Praxis ist aber auch zu beobachten, dass so viele Ausfertigun-

gen des Beschlusstextes, wie es Wohnungseigentümer gibt, verfasst

und an jeden Wohnungseigentümer zur schriftlichen Abstimmung ver-

sendet werden.

Im Unterschied zur Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung

kann bei einer Beschlussfassung auf andere Weise die Verständigung von

der beabsichtigten Beschlussfassung gleich mit der Aufforderung zusam-

mentreffen, über den Beschluss abzustimmen. Man sollte sich daher Zeit

lassen, in Ruhe eine Meinung bilden und sich auch mit anderen Woh-

nungseigentümern beraten. Auch hier gilt aber, dass die Wohnungseigen-

tümer an ihre bereits abgegebene Stimme nicht gebunden sind, solange

noch einem Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung offen

steht. Dies bedeutet, dass man seine Entscheidung noch solange abän-

dern kann, als noch nicht alle Wohnungseigentümer über den Umlaufbe-

schluss abstimmen konnten. Ein Nachteil von Umlaufbeschlüssen ohne

vorangehende Eigentümerversammlung ist, dass keine umfassende Dis-

kussion ohne ausreichende Würdigung aller Aspekte stattfindet.

Weiters ist – auch wenn ein Umlaufbeschluss allgemein bekannt gemacht

wird – für alle oder die meisten Wohnungseigentümer

in der Regel nicht

nachvollziehbar, wie das Stimmverhalten der anderen Wohnungsei-

gentümer war und ob eine Mehrheit tatsächlich vorliegt

. Behauptet

etwa derjenige, der einen Umlaufbeschluss initiiert hat, dass eine Mehr-

heit zustande gekommen ist, kann der Einzelne in der Regel den Wahr-