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Zur Beschlussfassung mittels Umlaufbeschluss sei noch angemerkt:
Manchmal kommt es eben vor, dass Beschlüsse der Eigentümergemein-
schaft nicht bei Eigentümerversammlungen – also nicht unter persönlicher
Anwesenheit aller, oder mehrerer Wohnungseigentümer – gefasst werden,
sondern dadurch, dass ein schriftlicher Beschlusstext im Haus zirkuliert.
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Manchmal wird ein Text von Wohnungseigentümer zu Wohnungsei-
gentümer weitergereicht und jeder kann sich zB in eine Spalte „Ein-
verstanden“ oder „Nicht Einverstanden" eintragen. Wenn neben den
Unterschriften die Großen der Miteigentumsanteile der jeweiligen
Wohnungseigentümer angegeben sind, können dabei zumindest die
letzten Wohnungseigentümer, die ihre Stimme abgeben, nachvollzie-
hen, wie viele Eigentümer schon für den Beschluss gestimmt haben,
und nachrechnen, ob eine Mehrheit erreicht ist oder wird.
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In der Praxis ist aber auch zu beobachten, dass so viele Ausfertigun-
gen des Beschlusstextes, wie es Wohnungseigentümer gibt, verfasst
und an jeden Wohnungseigentümer zur schriftlichen Abstimmung ver-
sendet werden.
Im Unterschied zur Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung
kann bei einer Beschlussfassung auf andere Weise die Verständigung von
der beabsichtigten Beschlussfassung gleich mit der Aufforderung zusam-
mentreffen, über den Beschluss abzustimmen. Man sollte sich daher Zeit
lassen, in Ruhe eine Meinung bilden und sich auch mit anderen Woh-
nungseigentümern beraten. Auch hier gilt aber, dass die Wohnungseigen-
tümer an ihre bereits abgegebene Stimme nicht gebunden sind, solange
noch einem Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerung offen
steht. Dies bedeutet, dass man seine Entscheidung noch solange abän-
dern kann, als noch nicht alle Wohnungseigentümer über den Umlaufbe-
schluss abstimmen konnten. Ein Nachteil von Umlaufbeschlüssen ohne
vorangehende Eigentümerversammlung ist, dass keine umfassende Dis-
kussion ohne ausreichende Würdigung aller Aspekte stattfindet.
Weiters ist – auch wenn ein Umlaufbeschluss allgemein bekannt gemacht
wird – für alle oder die meisten Wohnungseigentümer
in der Regel nicht
nachvollziehbar, wie das Stimmverhalten der anderen Wohnungsei-
gentümer war und ob eine Mehrheit tatsächlich vorliegt
. Behauptet
etwa derjenige, der einen Umlaufbeschluss initiiert hat, dass eine Mehr-
heit zustande gekommen ist, kann der Einzelne in der Regel den Wahr-