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AK-

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Beschlussfassung (Abstimmung) bei einer Eigentümerversammlung

Für die Vorbereitung und Durchführung von Beschlussfassungen in Eigen-

tümerversammlungen sind noch spezielle Vorschriften zu beachten.

Schriftliche Verständigung von einer beabsichtigten Beschlussfassung

Die Einladung zu einer Eigentümerversammlung muss mindestens zwei

Wochen vorher erfolgen, darin müssen wichtige inhaltliche Themen (die

Beschlüsse, über die abgestimmt werden soll) schon bekannt gegeben

werden.

Die

Einberufung der Eigentümerversammlung

ist dabei jedem Woh-

nungseigentümer

durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sicht-

baren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stie-

genhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)

UND

durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Jeder Wohnungseigentümer muss also von einer beabsichtigten Be-

schlussfassung in einer Eigentümerversammlung schriftlich verständigt

werden.

Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder

sonstigen selbständigen Räumlichkeit (zB Geschäftsraum) hat

an die An-

schrift seines Wohnungseigentumsobjekts

zu erfolgen. Will ein Woh-

nungseigentümer – etwa weil er die Wohnung vermietet hat – nicht auf

diese Art verständigt werden, hat er dem Verwalter

eine andere inlän-

dische Zustellanschrift

bekannt zu geben. Eine Übersendung an den

Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine

von ihm bekanntzugebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen.

Durchführung der Beschlussfassung (Abstimmung)

Wenn man über bestimmte Vorhaben bei einer Eigentümerversammlung

abstimmt, hat dies – gegenüber einem Umlaufbeschluss – sicher den Vor-

teil, dass in einer umfassenden Diskussion auf sehr viele Aspekte der An-

gelegenheit eingegangen werden kann.