158
AK-
Infoservice
Beschlussfassung (Abstimmung) bei einer Eigentümerversammlung
Für die Vorbereitung und Durchführung von Beschlussfassungen in Eigen-
tümerversammlungen sind noch spezielle Vorschriften zu beachten.
■
■
Schriftliche Verständigung von einer beabsichtigten Beschlussfassung
Die Einladung zu einer Eigentümerversammlung muss mindestens zwei
Wochen vorher erfolgen, darin müssen wichtige inhaltliche Themen (die
Beschlüsse, über die abgestimmt werden soll) schon bekannt gegeben
werden.
Die
Einberufung der Eigentümerversammlung
ist dabei jedem Woh-
nungseigentümer
■
■
durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sicht-
baren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stie-
genhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen)
UND
■
■
durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Jeder Wohnungseigentümer muss also von einer beabsichtigten Be-
schlussfassung in einer Eigentümerversammlung schriftlich verständigt
werden.
Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder
sonstigen selbständigen Räumlichkeit (zB Geschäftsraum) hat
an die An-
schrift seines Wohnungseigentumsobjekts
zu erfolgen. Will ein Woh-
nungseigentümer – etwa weil er die Wohnung vermietet hat – nicht auf
diese Art verständigt werden, hat er dem Verwalter
eine andere inlän-
dische Zustellanschrift
bekannt zu geben. Eine Übersendung an den
Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine
von ihm bekanntzugebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen.
■
■
Durchführung der Beschlussfassung (Abstimmung)
Wenn man über bestimmte Vorhaben bei einer Eigentümerversammlung
abstimmt, hat dies – gegenüber einem Umlaufbeschluss – sicher den Vor-
teil, dass in einer umfassenden Diskussion auf sehr viele Aspekte der An-
gelegenheit eingegangen werden kann.