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BEISPIEL 1:
Der Bauträger, der die Eigentumswohnungen errichtet hat, besitzt
noch 789/1800 Anteile. Mehrere Monate nach der Übergabe der er-
sten Wohnungen stellen sich Mängel an den allgemeinen Teilen der
Liegenschaft heraus. Die Wohnungseigentümer wollen, da der Bau-
träger sich weigert, die Mängel anzuerkennen und zu beheben, einen
Gewährleistungs- und Schadenersatzprozess gegen ihn führen. Der
Bauträger (immerhin noch „Großmiteigentümer“) hat bei der Be-
schlussfassung darüber kein Stimmrecht. Die übrigen Wohnungsei-
gentümer repräsentieren 1011 Anteile; daher ist für einen gültigen
Mehrheitsbeschluss zur Prozessführung erforderlich, dass Woh-
nungseigentümer, die mindestens 506 Anteile repräsentieren, dafür
stimmen.
BEISPIEL 2:
Ein Wohnungseigentümer, der zu 360/800 Anteilen Eigentümer ist,
soll zum Verwalter bestellt werden. Bei der Beschlussfassung darü-
ber kommt ihm kein Stimmrecht zu. Die übrigen Miteigentümer re-
präsentieren 440 Anteile; daher ist für die Mehrheit erforderlich, dass
Miteigentümer, die mindestens 221 Anteile repräsentieren, dafür
stimmen.
Dies gilt auch für Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft über
ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsstreit mit einer
Person, die mit einem Wohnungseigentümer in einem familiären oder wirt-
schaftlichen Naheverhältnis steht
BEISPIEL:
Eine Baufirma, deren Gesellschafter ein Wohnungseigentümer ist,
soll mit einer Sanierung am Haus beauftragt werden. Dem betref-
fenden Miteigentümer kommt bei der Beschlussfassung kein Stimm-
recht zu.
Von den Beratungen vor der Beschlussfassung ist der betroffenen Woh-
nungseigentümer jeweils nicht ausgeschlossen.