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von der Gelegenheit, sich zu äußern, auch Gebrauch machen, ist uner-
heblich.
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Das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ist prinzipiell persönlich
auszuüben (bei einer Eigentümerpartnerschaft nur durch beide Partner
gemeinsam).
Jeder Wohnungseigentümer kann sich bei Beschlussfassungen aber auch
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Da primär die persönliche
Ausübung der Mitwirkungsrechte erfolgen soll, werden an eine Bevoll-
mächtigung strenge Anforderungen gestellt:
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Die Vollmacht muss schriftlich sein
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Die Vollmachtserteilung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen
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Die Vollmacht muss darauf (= auf die Mitwirkungsbefugnis) gerichtet
sein
Sollte ein nicht ordentlich (zB nur mündlich) Bevollmächtigter Erklärungen
für einen Wohnungseigentümer abgegeben haben, bedarf es zu ihrer
Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Genehmigung des betref-
fenden Wohnungseigentümers binnen 14 Tagen.
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Prinzipiell sind alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft an der Be-
schlussfassung teilnahmeberechtigt.
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bedürfen entweder
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der Einstimmigkeit
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oder einer Mehrheit
bezogen auf alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft (und nicht etwa
nur bezogen auf die bei einer Versammlung anwesenden Wohnungsei-
gentümer).
Die Einstimmigkeit oder
Mehrheit muss an Hand aller Wohnungseigen-
tümer der Liegenschaft berechnet werden
, nicht etwa nur an Hand der
bei der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer oder
an Hand der Eigentümer, die einen schriftlichen Umlaufbeschluss zurück-
senden.
Die
Mehrheit
wird nicht nach der Anzahl der Personen (also nicht nach
Köpfen), sondern
nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile
ge-
zählt. Ein Beschluss, der eine einfache Mehrheit erfordert, kann also auch