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von der Gelegenheit, sich zu äußern, auch Gebrauch machen, ist uner-

heblich.

Das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ist prinzipiell persönlich

auszuüben (bei einer Eigentümerpartnerschaft nur durch beide Partner

gemeinsam).

Jeder Wohnungseigentümer kann sich bei Beschlussfassungen aber auch

durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Da primär die persönliche

Ausübung der Mitwirkungsrechte erfolgen soll, werden an eine Bevoll-

mächtigung strenge Anforderungen gestellt:

Die Vollmacht muss schriftlich sein

Die Vollmachtserteilung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen

Die Vollmacht muss darauf (= auf die Mitwirkungsbefugnis) gerichtet

sein

Sollte ein nicht ordentlich (zB nur mündlich) Bevollmächtigter Erklärungen

für einen Wohnungseigentümer abgegeben haben, bedarf es zu ihrer

Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Genehmigung des betref-

fenden Wohnungseigentümers binnen 14 Tagen.

Prinzipiell sind alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft an der Be-

schlussfassung teilnahmeberechtigt.

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft bedürfen entweder

der Einstimmigkeit

oder einer Mehrheit

bezogen auf alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft (und nicht etwa

nur bezogen auf die bei einer Versammlung anwesenden Wohnungsei-

gentümer).

Die Einstimmigkeit oder

Mehrheit muss an Hand aller Wohnungseigen-

tümer der Liegenschaft berechnet werden

, nicht etwa nur an Hand der

bei der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer oder

an Hand der Eigentümer, die einen schriftlichen Umlaufbeschluss zurück-

senden.

Die

Mehrheit

wird nicht nach der Anzahl der Personen (also nicht nach

Köpfen), sondern

nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile

ge-

zählt. Ein Beschluss, der eine einfache Mehrheit erfordert, kann also auch