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AK-

Infoservice

Außerordentliche Verwaltung

Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsmaßnahmen,

die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.

Das sind vor allem

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sämtliche Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft, zB der Einbau

eines Aufzuges oder einer Gegensprechanlage,

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Veränderungen von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und Anlagen,

zB der Umbau einer Waschküche in eine Sauna, die Neuschaffung von

Autoabstellplätzen oder eines Kinderspielplatzes im Hof,

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der Abschluss von Mietverträgen (zB über einen Autoabstellplatz) mit

Wohnungseigentümern.

Wie wird über Maßnahmen

der außerordentlichen Verwaltung abgestimmt?

Je nachdem, worüber abgestimmt wird, sind im Gesetz Mehrheitsent-

scheidungen oder Einstimmigkeitsbeschlüsse vorgesehen.

a) Um sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen nicht unnötig zu erschweren

hat der Gesetzgeber folgende Regelung geschaffen.

Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft

,

die über die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinausgehen (wie

zB nützliche Verbesserungen),

entscheidet die Mehrheit der Woh-

nungseigentümer.

Jeder der Überstimmten kann aber mit einem ge-

gen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die ge-

richtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Der Antrag

muss binnen 3 Monaten (wenn der Wohnungseigentümer von der be-

absichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand nicht gehörig

verständigt wurde, binnen 6 Monaten) ab Anschlag des Beschlusses im

Haus gestellt werden.

Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn

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die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigt, oder

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die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksich-

tigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten nicht ge-

deckt werden können.