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Außerordentliche Verwaltung
Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsmaßnahmen,
die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.
Das sind vor allem
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sämtliche Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft, zB der Einbau
eines Aufzuges oder einer Gegensprechanlage,
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Veränderungen von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und Anlagen,
zB der Umbau einer Waschküche in eine Sauna, die Neuschaffung von
Autoabstellplätzen oder eines Kinderspielplatzes im Hof,
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der Abschluss von Mietverträgen (zB über einen Autoabstellplatz) mit
Wohnungseigentümern.
Wie wird über Maßnahmen
der außerordentlichen Verwaltung abgestimmt?
Je nachdem, worüber abgestimmt wird, sind im Gesetz Mehrheitsent-
scheidungen oder Einstimmigkeitsbeschlüsse vorgesehen.
a) Um sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen nicht unnötig zu erschweren
hat der Gesetzgeber folgende Regelung geschaffen.
Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft
,
die über die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinausgehen (wie
zB nützliche Verbesserungen),
entscheidet die Mehrheit der Woh-
nungseigentümer.
Jeder der Überstimmten kann aber mit einem ge-
gen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die ge-
richtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Der Antrag
muss binnen 3 Monaten (wenn der Wohnungseigentümer von der be-
absichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand nicht gehörig
verständigt wurde, binnen 6 Monaten) ab Anschlag des Beschlusses im
Haus gestellt werden.
Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn
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die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigt, oder
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die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksich-
tigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten nicht ge-
deckt werden können.