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AK-

Infoservice

Außerordentliche Verwaltung

Zur außerordentlichen Verwaltung zählen alle Verwaltungsmaßnahmen,

die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.

Das sind vor allem

sämtliche Verbesserungsarbeiten an der Liegenschaft, zB der Einbau

eines Aufzuges oder einer Gegensprechanlage,

Veränderungen von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und Anlagen,

zB der Umbau einer Waschküche in eine Sauna, die Neuschaffung von

Autoabstellplätzen oder eines Kinderspielplatzes im Hof,

der Abschluss von Mietverträgen (zB über einen Autoabstellplatz) mit

Wohnungseigentümern.

Wie wird über Maßnahmen

der außerordentlichen Verwaltung abgestimmt?

Je nachdem, worüber abgestimmt wird, sind im Gesetz Mehrheitsent-

scheidungen oder Einstimmigkeitsbeschlüsse vorgesehen.

a) Um sinnvolle Verbesserungsmaßnahmen nicht unnötig zu erschweren

hat der Gesetzgeber folgende Regelung geschaffen.

Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft

,

die über die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinausgehen (wie

zB nützliche Verbesserungen),

entscheidet die Mehrheit der Woh-

nungseigentümer.

Jeder der Überstimmten kann aber mit einem ge-

gen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die ge-

richtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Der Antrag

muss binnen 3 Monaten (wenn der Wohnungseigentümer von der be-

absichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand nicht gehörig

verständigt wurde, binnen 6 Monaten) ab Anschlag des Beschlusses im

Haus gestellt werden.

Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn

die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigt, oder

die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksich-

tigung von in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten nicht ge-

deckt werden können.