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ANGELEGENHEITEN DER VERWALTUNG

DER LIEGENSCHAFT

Der Eigentümergemeinschaft kommt in Angelegenheiten der Verwaltung

der Liegenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Prinzipiell unterscheidet man

zwischen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (sozusagen den „lau-

fenden Geschäften“) und besonders wichtigen Entscheidungen (außeror-

dentliche Verwaltung).

Als Grundregel gilt, dass bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die

Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidungsbefugt ist.

Die Mehr-

heit wird nicht nach Köpfen oder nach Wohnungen berechnet, son-

dern nach den Miteigentumsanteilen.

In Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung ist in der Regel (mit

einer wichtigen Ausnahme, sie wird später noch dargestellt) Einstimmig-

keit erforderlich.

Noch eine Grundregel: Ist ein Verwalter bestellt, steht ihm – und prinzipiell

nicht mehr der Mehrheit – die Verwaltung der Liegenschaft zu. Das bedeu-

tet aber nicht, dass die Wohnungseigentümer über Angelegenheiten der

Verwaltung der Liegenschaft überhaupt nicht mehr bestimmen dürfen.

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung darf ein Verwalter nur nach

vorheriger Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer durchfüh-

ren. Aber auch bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung können und

sollen die Wohnungseigentümer mitreden. Sie können Beschlüsse fassen

und dem Verwalter eine entsprechende Weisung erteilen; dieser hat die

gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wah-

ren und die Beschlüsse – außer sie sind gesetzwidrig – umzusetzen, an-

sonsten er schadenersatzpflichtig wird.

Ordentliche Verwaltung

Zur ordentlichen Verwaltung zählen insbesondere

die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen

der Liegenschaft und die Beseitigung von ernsten Schäden des Hau-

ses, die in einem Wohnungseigentumsobjekt auftreten,

die Bildung einer angemessenen Rücklage,

die Aufnahme von Darlehen für Instandhaltungsarbeiten,