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AK-

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Forderungen, die in den letzten 5 Jahren vor einer eventuellen Zwangsver-

steigerung rückständig geworden sind.

Im Fall einer Zwangsversteigerung geht die durch das Vorzugspfandrecht

besicherte Forderung allen anderen (auch älteren) Pfandrechten (zB für

ein Darlehen, mit dem der nun zahlungsunfähige Miteigentümer seine

Wohnung gekauft hat) vor. Die Forderungen der Eigentümergemeinschaft

(zB auf die laufenden Zahlungen in die Rücklage und/oder für die lau-

fenden Betriebskosten) oder die Rückgriffsforderungen der (des) anderen

Wohnungseigentümer(s) werden aus dem Versteigerungserlös zuerst be-

friedigt.

BEISPIEL:

Herr Huber hat eine Altbaueigentumswohnung gekauft. Er und zwei

weitere neue Wohnungseigentümer besitzen relativ kleine Anteile an

der Liegenschaft, die übrigen Anteile stehen im Eigentum der XY Ver-

wertungsgesmbH. Diese ist noch aus dem Ankauf des Hauses hoch

verschuldet, auf ihren Anteilen sind viele Pfandrechte eingetragen.

Die Mehrheitseigentümerin leistet ab April 2003 keinerlei Zahlungen

an die Eigentümergemeinschaft zu Handen des Verwalters. Auf

Grund des mangelnden Zahlungseinganges muss der Verwalter das

auf die Wohnungseigentümergemeinschaft lautende Bankkonto

überziehen. Die laufenden Rechnungen müssen ja weiter bezahlt

werden. Im September 2003 teilt die kontoführende Bank dem Ver-

walter mit, dass der Überziehungsrahmen ausgeschöpft ist und die

Eigentümergemeinschaft den entstandenen Rückstand am Konto

sofort zu begleichen habe. Die nächsten Rechnungen für die Müllge-

bühren sowie die Abwasser- und Wassergebühren kann die Eigentü-

mergemeinschaft nicht mehr bezahlen. Der Verwalter bringt Ende

September 2003 im Namen der Eigentümergemeinschaft eine Klage

gegen den Miteigentümer „XY VerwertungsgesmbH“ hinsichtlich der

von April 2003 bis September 2003 nicht geleisteten Vorauszah-

lungen für die Aufwendungen der Liegenschaft ein und beantragt,

dass die Klage bei den Eigentumsanteilen der Beklagten im Grund-

buch angemerkt werde. Der Klage wird im März 2004 stattgegeben.

Wenn die XY VerwertungsgesmbH bis dahin auch weiterhin keine

laufenden Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft geleistet hat,

muss für diese Zeiträume natürlich nochmals Klage geführt bzw. die

schon eingebrachte Klage ausgedehnt werden. Zur selben Zeit stel-

len die Banken, die der XY VerwertungsgesmbH für den Ankauf des