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AK-

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serungsarbeiten durch regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen der

Wohnungseigentümer angespart. Die Rücklage wird daher oft auch als

„Reparaturreserve“ bezeichnet. Davon unterschieden werden in der Pra-

xis einfach

„Betriebskosten“

oder „Vorauszahlungen für (sonstige oder

laufende) Aufwendungen“, die getrennt von der Rücklage abgerechnet

werden.

In der Praxis wird die Rücklage also nur für die Bezahlung von Erhaltungs-

und Verbesserungsarbeiten verwendet, mit den Vorauszahlungen für son-

stige laufende Aufwendungen (in der Praxis oft nur als „Betriebskosten“

bezeichnet) Werden die klassischen Betriebskosten (Wasser-, Kanal-,

Müllgebühr, Hausreinigung, etc.) bezahlt.

Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und

Auszahlungen über ein für jeden Wohnungseigentümer einsehbares Ei-

genkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares

Anderkonto des Verwalters durchzuführen.

Die

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

der Wohnungseigentümer bzw.

die V

eranlagung der Rücklage

der Eigentümergemeinschaft

nur über

ein/auf einem Anderkonto des Verwalters ist

– aus der Sicht der Woh-

nungseigentümer und des Konsumentenschutzes –

sehr problematisch

.

Diese Möglichkeit wurde den Verwaltern erst mit der Wohnrechtsnovelle

2006 ausdrücklich erlaubt. Ebenso wurden mit dieser Gesetzesnovelle

auch die Anordnungen, „die Rücklage ist Vermögen der Eigentümerge-

meinschaft“ bzw. „Eigentümer eines auf den Konten vorhandenen Gutha-

bens ist die Eigentümergemeinschaft“ einfach aus dem Gesetz gestri-

chen. Wird nämlich für den Zahlungsverkehr bzw. für die Veranlagung der

Rücklage nur ein Anderkonto des Verwalters verwendet, dann gehen die

Gelder der Wohnungseigentümer einfach in das Vermögen des Verwalters

über.

TIPP:

Es ist unbedingt zu empfehlen, dass die Wohnungseigentümer den

Verwalter mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den lau-

fenden Zahlungsverkehr und die Rücklage (als „echtes“ Vermögen

der Eigentümergemeinschaft) über/auf für jeden Wohnungseigentü-

mer einsehbare Eigenkonten der Eigentümergemeinschaft abzuwi-

ckeln bzw. fruchtbringend anzulegen.