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BEISPIEL 2:
Auf einer Liegenschaft sind sechs Reihenhäuser im Wohnungseigen-
tum errichtet. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt,
den auf der Liegenschaft gelegenen gemeinsamen Zufahrtsweg zu
bepflastern. Man holt verschiedene Angebote ein und will mit dem
besten Anbieter einen entsprechenden Werkvertrag abschließen.
Der Vertrag soll/muss zwischen der Eigentümergemeinschaft .....
gasse .. und der Baufirma zustande kommen. Für die Eigentümerge-
meinschaft hat nun in ihrer Vertretung die Mehrheit der Wohnungsei-
gentümer zu unterschreiben. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer
könnte jedoch auch einem einzelnen Wohnungseigentümer aus-
drücklich eine Vollmacht ausstellen und zwar mit dem Inhalt: „Die
Eigentümergemeinschaft ..........gasse ..., vertreten durch die Mehr-
heit der Wohnungseigentümer, bevollmächtigt Herrn ...... den Vertrag
(laut Anbot der Firma XY vom ......) hinsichtlich der Pflasterung des
auf der Liegenschaft gelegenen gemeinsamen Zufahrtsweges im
Namen der Eigentümergemeinschaft mit der Firma XY abzuschlie-
ßen.“ Dann könnte auch dieser einzelne Bevollmächtigte im Namen
der Eigentümergemeinschaft das konkrete Geschäft abschließen
und den Vertrag für die Eigentümergemeinschaft bindend unter-
schreiben.
Die Eigentümergemeinschaft handelt also
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durch den Verwalter oder (eingeschränkt) durch den Eigentümervertre-
ter oder (sehr eingeschränkt) durch die Mehrheit der Wohnungseigen-
tümer, bzw.
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durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter be-
stellt ist.
Andere Organe sieht das WEG nicht ausdrücklich vor.
Etwa für
„Hausvertrauenspersonen“
gibt es keine gesetzliche Grund-
lage; natürlich sind sie aber nicht verboten. Es kann durchaus sinnvoll
sein, einen Miteigentümer – besser wäre jedenfalls ein kleines Team von
Mitbewohnern – informell mit der Vertretung gegenüber der Verwaltung zu
beauftragen. Wichtig ist aber, dass solche Hausvertrauenspersonen oder
Haussprecher keine (oder nur eine sehr beschränkte) rechtliche Vertre-
tungsfunktion haben sollten. Manche Verwaltungen berufen sich gern da-
rauf, dass der „Haussprecher“ einem bestimmten Vorhaben ohnedies be-
reits zugestimmt hat – das ist aber (meistens) rechtlich unerheblich.