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von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage geltend gemacht wer-
den muss), kann jener Wohnungseigentümer, der seine Forderung an die
Gemeinschaft abgetreten hat, selbst tätig werden. Dieser Wohnungsei-
gentümer kann/muss dann die Klage im eigenen Namen erheben, als
Adressat einer in der Klage geforderten Leistung ist aber die Eigentümer-
gemeinschaft zu bezeichnen.
0rgane der Eigentümergemeinschaft -
wie handelt sie nach außen hin?
Eine juristische Person kann nicht selbst handeln, sie braucht Vertreter,
die in ihrem Namen auftreten. Jede Firma wird von Geschäftsführern und/
oder Prokuristen etc. vertreten.
BEISPIEL:
Will die Firma XY eine Maschine kaufen, dann unterschreibt Herr Hu-
ber als Prokurist der Firma XY in ihrem Namen und für sie den Kauf-
vertrag; damit ist aber nicht Herr Huber Vertragspartner und Käufer
der Maschine, sondern die Firma XY.
Auch die Eigentümergemeinschaft braucht – um nach außen hin auftreten
zu können, um Verträge zu schließen oder sie zu kündigen, um also über-
haupt handeln zu können – einen Vertreter, der für sie, in ihrem Namen
handelt.
Ein Vertreter der Eigentümergemeinschaft kann aber immer nur im Ge-
schäftskreis der Eigentümergemeinschaft tätig sein, also nur bei Angele-
genheiten der Verwaltung der Liegenschaft.
a) Prinzipiell wird die Eigentümergemeinschaft durch den
Verwalter
vertre-
ten. Das heißt, dieser tritt nach außen hin auf und schließt für die und im
Namen der Eigentümergemeinschaft Verträge ab, bezahlt ihre Rech-
nungen und treibt ihre Forderungen ein. Er wickelt also den gesamten
laufenden Zahlungsverkehr der Eigentümergemeinschaft ab. Dem Ver-
walter steht die nach außen hin unbeschränkbare Vertretung der Eigen-
tümergemeinschaft und weiters die Verwaltung der Liegenschaft zu.
Es gibt keine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen. Solange noch kein ge-
meinsamer Verwalter bestellt ist, kann aber jeder einzelne Wohnungsei-
gentümer und auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer