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AK-

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von 30 Tagen, binnen der eine Besitzstörungsklage geltend gemacht wer-

den muss), kann jener Wohnungseigentümer, der seine Forderung an die

Gemeinschaft abgetreten hat, selbst tätig werden. Dieser Wohnungsei-

gentümer kann/muss dann die Klage im eigenen Namen erheben, als

Adressat einer in der Klage geforderten Leistung ist aber die Eigentümer-

gemeinschaft zu bezeichnen.

0rgane der Eigentümergemeinschaft -

wie handelt sie nach außen hin?

Eine juristische Person kann nicht selbst handeln, sie braucht Vertreter,

die in ihrem Namen auftreten. Jede Firma wird von Geschäftsführern und/

oder Prokuristen etc. vertreten.

BEISPIEL:

Will die Firma XY eine Maschine kaufen, dann unterschreibt Herr Hu-

ber als Prokurist der Firma XY in ihrem Namen und für sie den Kauf-

vertrag; damit ist aber nicht Herr Huber Vertragspartner und Käufer

der Maschine, sondern die Firma XY.

Auch die Eigentümergemeinschaft braucht – um nach außen hin auftreten

zu können, um Verträge zu schließen oder sie zu kündigen, um also über-

haupt handeln zu können – einen Vertreter, der für sie, in ihrem Namen

handelt.

Ein Vertreter der Eigentümergemeinschaft kann aber immer nur im Ge-

schäftskreis der Eigentümergemeinschaft tätig sein, also nur bei Angele-

genheiten der Verwaltung der Liegenschaft.

a) Prinzipiell wird die Eigentümergemeinschaft durch den

Verwalter

vertre-

ten. Das heißt, dieser tritt nach außen hin auf und schließt für die und im

Namen der Eigentümergemeinschaft Verträge ab, bezahlt ihre Rech-

nungen und treibt ihre Forderungen ein. Er wickelt also den gesamten

laufenden Zahlungsverkehr der Eigentümergemeinschaft ab. Dem Ver-

walter steht die nach außen hin unbeschränkbare Vertretung der Eigen-

tümergemeinschaft und weiters die Verwaltung der Liegenschaft zu.

Es gibt keine Pflicht, einen Verwalter zu bestellen. Solange noch kein ge-

meinsamer Verwalter bestellt ist, kann aber jeder einzelne Wohnungsei-

gentümer und auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer