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nungseigentümer abgewehrt werden. Maßt sich etwa ein Wohnungsei-
gentümer unberechtigt das alleinige Gebrauchsrecht an allgemeinen Tei-
len der Liegenschaft an, kann ihn auch ein einzelner anderer Wohnungsei-
gentümer auf Unterlassung, Beseitigung der Störung und Wiederherstel-
lung des früheren Zustandes klagen.
BEISPIEL:
Der Wohnungseigentümer eines im Hintertrakt einer Wohnhausan-
lage gelegenen Wohnungseigentumsobjektes (Werkstätte) sperrt –
ohne dass er von den anderen Wohnungseigentümern dazu berech-
tigt wurde – die Zufahrt zum gemeinsamen Hof mittels einer ver-
sperrbaren Schrankenanlage ab, zu der nur er den Schlüssel hat.
Damit maßt er sich ein alleiniges Nutzungsrecht am gemeinsamen
Hof an; dagegen könnte auch ein einzelner der übrigen Wohnungsei-
gentümer mittels Eigentumsfreiheitsklage vorgehen.
Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist nun aber ausdrücklich vorgesehen,
dass jeder Wohnungseigentümer „die aus seinem Miteigentum erflie-
ßenden
Unterlassungsansprüche
“ auch
an die Eigentümergemein-
schaft abtreten
kann. Dadurch erwirbt die Eigentümergemeinschaft diese
Ansprüche und kann sie in eigenem Namen geltend machen. Dann (und
nur dann!) ist die Eigentümergemeinschaft also berechtigt, selbst eine
Klage aus dem Nachbarrecht, oder eine Besitzstörungs- oder Eigentums-
freiheitsklage einzubringen. Eine derartige Abtretung ist ein Vertrag; ein
Recht/eine Forderung wird dabei von einer Person (von einem Wohnungs-
eigentümer) an eine andere Person (an die Eigentümergemeinschaft)
übertragen und muss von dieser auch angenommen werden. Dies bedeu-
tet, dass kein Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft einen
Anspruch gegen deren Willen aufdrängen kann. Zum Übergang des An-
spruchs bedarf es der Annahme der Abtretung durch die Eigentümerge-
meinschaft, sie muss also darüber einen Beschluss fassen. Ob dafür ein
einstimmiger Beschluss der Eigentümer notwendig ist oder ob ein Mehr-
heitsbeschluss ausreicht, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich gere-
gelt. Bei der Abtretung von Ansprüchen, die aus Eigentümerrechten resul-
tieren, und ihrer Annahme durch die Eigentümergemeinschaft wird aber
wohl Einstimmigkeit notwendig sein.
Wenn die Eigentümergemeinschaft ungeachtet der erfolgten Annahme
der Abtretung im Weiteren untätig bleibt und dadurch eine Frist abzulau-
fen droht, die für die Anspruchsverfolgung zu beachten ist (zB die Frist