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Im Fall der Interessenkollision des Verwalters vertritt der Eigentümerver-
treter die Eigentümergemeinschaft auch gegenüber Dritten. Wie weit
diese Vertretungsmacht allerdings geht, ist aus dem Gesetz heraus reich-
lich unklar, Rechtsprechung dazu liegt noch keine vor. Daher kann nicht
mit absoluter Sicherheit gesagt werden, ob die Vertretungsmacht des Ei-
gentümervertreters so weit geht, wie in folgendem Fall.
BEISPIEL:
Der Verwalter beabsichtigt – im Namen der Eigentümergemeinschaft
– den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit einer Firma, die mit
ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis ver-
bunden ist. Die Wohnungseigentümer geben daraufhin dem Verwal-
ter die Mehrheitsweisung, dass er den Vertrag nicht abschließen
dürfe, weil das Angebot der Firma zu teuer ist. Der Verwalter weigert
sich, andere Angebote einzuholen, mit der Begründung, dass angeb-
lich keine anderen Firmen die geplanten Arbeiten durchführen kön-
nen. Der Eigentümervertreter könnte für die Eigentümergemeinschaft
wirksam eine andere günstigere Firma mit der Durchführung der Ar-
beiten beauftragen.
Wenn ein Verwalter bestellt ist, hat die Mehrheit der Wohnungseigentümer
nur dann ein Recht, die Eigentümergemeinschaft zu vertreten, wenn es
um Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümerge-
meinschaft und dem Verwalter geht. Soll etwa der Verwalter gekündigt
oder aus dem Vertragsverhältnis heraus geklagt werden, kann die Mehr-
heit diese Schritte im Namen der Eigentümergemeinschaft setzen, ohne
dass sie vorher einen Eigentümervertreter bestellen muss.
Weiters – obwohl das Gesetz auch dazu keine Klarheit bietet – ist es der
Mehrheit der Wohnungseigentümer wohl auch erlaubt, noch während der
„Amtszeit“ eines gekündigten Verwalters im Namen der Eigentümerge-
meinschaft mit einem anderen Verwalter einen neuen Verwaltungsvertrag
zu schließen.
Umfangreiche Ausführungen zu Angelegenheiten der Verwaltung der Lie-
genschaft siehe Seite 147 ff, zum Verwalter siehe Seite 198 ff und zum
Eigentümervertreter siehe Seite 236 ff.
b)
Ist kein Verwalter bestellt, wird die Eigentümergemeinschaft durch
die Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten.
Die Mehrheit ist –