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wie immer – nach den jeweiligen Eigentumsanteilen an der Liegenschaft

zu berechnen. Wenn kein Verwalter bestellt ist, gilt überdies der im

Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungseigentümer als

Zustell-

bevollmächtigter

der Eigentümergemeinschaft. Wegen der sich da-

raus ergebenden Gefahr einer Haftung (wenn der „gesetzlich Zustellbe-

vollmächtigte“ wichtige Informationen an die Gemeinschaft nicht wei-

tergibt) sollte der im Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungsei-

gentümer ein besonderes Interesse daran haben, dass sich die Ge-

meinschaft auf einen gemeinsamen Verwalter einigt. Ansonsten wird er

wohl ehebaldigst einen Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen oder

vorläufigen Verwalters einbringen.

In der Praxis kann auch im Fall, dass kein Verwalter bestellt ist, für kon-

krete, von der Mehrheit beschlossene Maßnahmen nach außen hin ein

Bevollmächtigter – ohne diesen generell zum Verwalter zu bestellen –

bestellt werden.

BEISPIEL 1:

Die Eigentümer beschließen mit Mehrheit, den bestehenden Versi-

cherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft zu kündigen und mit

einer anderen Versicherungsanstalt eine günstigere, neue Gebäude-

versicherung (laut Anbot der Versicherung XY vom ...) abzuschließen.

Das Kündigungsschreiben muss - da kein Verwalter bestellt ist - von

der Mehrheit der Wohnungseigentümer unterschrieben sein, ebenso

der neue Versicherungsvertrag. Die Mehrheit könnte aber auch einem

bestimmten Wohnungseigentümer die ausdrückliche und schriftliche

Vollmacht geben, im Namen der Eigentümergemeinschaft den be-

stehenden Versicherungsvertrag aufzukündigen und die Gebäude-

versicherung mit der Versicherung XY, laut deren Anbot vom ..., ab-

zuschließen. Dann muss die Mehrheit nur die Vollmacht unterschrei-

ben, die Kündigung und der Neuabschluss erfolgen durch Unter-

schrift des Bevollmächtigten. Dieser muss aber gegenüber den Ver-

sicherungsanstalten die durch die Mehrheit der anderen Wohnungs-

eigentümer erfolgte Bevollmächtigung nachweisen.