AK-
Infoservice
135
wie immer – nach den jeweiligen Eigentumsanteilen an der Liegenschaft
zu berechnen. Wenn kein Verwalter bestellt ist, gilt überdies der im
Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungseigentümer als
Zustell-
bevollmächtigter
der Eigentümergemeinschaft. Wegen der sich da-
raus ergebenden Gefahr einer Haftung (wenn der „gesetzlich Zustellbe-
vollmächtigte“ wichtige Informationen an die Gemeinschaft nicht wei-
tergibt) sollte der im Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungsei-
gentümer ein besonderes Interesse daran haben, dass sich die Ge-
meinschaft auf einen gemeinsamen Verwalter einigt. Ansonsten wird er
wohl ehebaldigst einen Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen oder
vorläufigen Verwalters einbringen.
In der Praxis kann auch im Fall, dass kein Verwalter bestellt ist, für kon-
krete, von der Mehrheit beschlossene Maßnahmen nach außen hin ein
Bevollmächtigter – ohne diesen generell zum Verwalter zu bestellen –
bestellt werden.
BEISPIEL 1:
Die Eigentümer beschließen mit Mehrheit, den bestehenden Versi-
cherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft zu kündigen und mit
einer anderen Versicherungsanstalt eine günstigere, neue Gebäude-
versicherung (laut Anbot der Versicherung XY vom ...) abzuschließen.
Das Kündigungsschreiben muss - da kein Verwalter bestellt ist - von
der Mehrheit der Wohnungseigentümer unterschrieben sein, ebenso
der neue Versicherungsvertrag. Die Mehrheit könnte aber auch einem
bestimmten Wohnungseigentümer die ausdrückliche und schriftliche
Vollmacht geben, im Namen der Eigentümergemeinschaft den be-
stehenden Versicherungsvertrag aufzukündigen und die Gebäude-
versicherung mit der Versicherung XY, laut deren Anbot vom ..., ab-
zuschließen. Dann muss die Mehrheit nur die Vollmacht unterschrei-
ben, die Kündigung und der Neuabschluss erfolgen durch Unter-
schrift des Bevollmächtigten. Dieser muss aber gegenüber den Ver-
sicherungsanstalten die durch die Mehrheit der anderen Wohnungs-
eigentümer erfolgte Bevollmächtigung nachweisen.