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Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht auf sofortige Bestellung

eines nur

vorläufigen Verwalters

stellen. Ein Dritter könnte in diesem Fall

zB ein Handwerker sein, der in dem Haus eine Reparatur durchführt bzw.

durchführen soll oder auch eine Behörde, die eine „Ansprechperson“ der

Eigentümergemeinschaft braucht.

Wenn ein Verwalter bestellt ist, kommt den Wohnungseigentümern keine

Macht mehr zu, nach außen hin wirksame Handlungen für die Eigentümer-

gemeinschaft zu setzen. Der Verwalter hat nun also – im Gegensatz zur

früheren Rechtslage – ein absolutes Handlungsmonopol. Diese Regelung

ist jedenfalls zu kritisieren.

BEISPIEL:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt mit Mehrheit, den bestehen-

den Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft zu kündigen

und mit einer anderen Versicherungsanstalt eine günstigere, neue

Gebäudeversicherung (laut Anbot der Versicherung XY vom ...) abzu-

schließen. Ist ein Verwalter bestellt, muss diesem eine Weisung er-

teilt werden, die Beschlüsse nach außen hin (gegenüber den Versi-

cherungsanstalten) umzusetzen. Die Mehrheit kann den alten Versi-

cherungsvertrag nicht (mehr) selbständig kündigen. Setzt der Ver-

walter die Weisung nicht um, bleibt der alte Versicherungsvertrag

bestehen. Den Schaden, den die Eigentümergemeinschaft daraus

hat, muss sie mittels einer Schadenersatzklage gegen den Verwalter

geltend machen.

Nach früherer Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof der Eigentümer-

gemeinschaft eine Handlungsmacht nach außen hin nicht abgesprochen;

die Versicherung musste eine wirksam beschlossene Kündigung durch

einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter der Eigentümergemeinschaft

akzeptieren.

Wenn ein Verwalter bestellt ist, sollte auch ein

Eigentümervertreter

aus

dem Kreis der Wohnungseigentümer gewählt werden. Der Eigentümerver-

treter vertritt die Eigentümergemeinschaft prinzipiell nur gegenüber dem

Verwalter, wenn dieser wegen seiner eigenen Interessen die Interessen

der Gemeinschaft nicht ausreichend wahrnehmen kann. Dies ist etwa

dann der Fall, wenn die Eigentümergemeinschaft den Verwalter kündigt

oder ihn auf Schadenersatz klagt.