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dass als Schuldner der laufenden Abgaben und Gebühren die Eigentü-
mergemeinschaften anzusehen sind.
Die Anordnung, dass die Eigentümergemeinschaft in den Angelegenhei-
ten der Verwaltung als juristische Person anzusehen ist, führt auch zur
möglichen Haftung der Eigentümergemeinschaft. So handelt es sich bei
der Organisation der Schneeräumung auf den Hof- und Gehflächen der
Liegenschaft sowie auch auf dem vor der Liegenschaft befindlichen Geh-
steig um eine Angelegenheit der Verwaltung. Kommt jemand wegen man-
gelnder Organisation der Räumungsverpflichtung zu Sturz, könnte die Ei-
gentümergemeinschaft auf Schadenersatz und Schmerzensgeld belangt
werden.
Verwaltung der Liegenschaft im Unterschied
zu Verfügungen über die Liegenschaft
Die Eigentümergemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit nur hinsichtlich
der Verwaltung der Liegenschaft. Auch wenn die meisten gemeinschaft-
lichen Angelegenheiten sogenannte Verwaltungsangelegenheiten sein
werden, ist es dennoch wichtig, zwischen Handlungen der Verwaltung
und der Verfügung zu unterscheiden.
Wenn etwa an den gemeinschaftlichen Teilen/Anlagen/Räumen oder Flä-
chen Veränderungen vorgenommen werden sollen, die keinen Eingriff in
die „rechtliche Substanz“ bedeuten, handelt es sich um
Verwaltungs-
handlungen
. Der Umbau der Gemeinschaftsfläche Spielplatz in eine Ge-
meinschaftsfläche Parkplatz oder die Vermietung der ehemaligen Haus-
besorgerwohnung – die als gemeinschaftlicher Teil der Liegenschaft ge-
widmet ist – sind Verwaltungsangelegenheiten; sie obliegen der Eigentü-
mergemeinschaft.
Hingegen ist etwa der Verkauf der ehemaligen Hausbesorgerwohnung,
die im gemeinsamen Eigentum aller Mit- und Wohnungseigentümer steht,
eine
Verfügungshandlung
. Sie wird ja nicht von der Eigentümergemein-
schaft verkauft (die Eigentümergemeinschaft steht ja nicht im Grundbuch),
sondern von allen Mit- und Wohnungseigentümern, denen (namentlich) ja
alle allgemeinen Teile, Räume und Flächen der Liegenschaft gemeinsam
gehören.
Ein Verkauf der Hausbesorgerwohnung müsste ja eine Parifizierung und
eine nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum zur Folge haben,