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AK-
Infoservice
a) Die Wohnung wurde mit Wohnbauförderungsmitteln errichtet, Förde-
rungsmittel noch nicht zurückbezahlt:
Eine Vermietung ist auf Grund der Förderungsbestimmungen nur mit Zu-
stimmung des Förderungsgebers möglich, die nur in Ausnahmefällen er-
teilt wird (zB befristeter berufsbedingter Aufenthalt an einem anderen Ort
oder Ähnliches). Es gelten die Mietzinsbestimmungen der jeweiligen För-
derungsgesetze.
Das MRG gilt nur teilweise (außer das jeweilige Wohnbauförderungsge-
setz bestimmt etwas anderes): nahe Angehörige des Hauptmieters haben
im Fall des Todes des Hauptmieters ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag,
eine befristete Vermietung muss auf mindestens drei Jahre (keine Höchst-
grenze) erfolgen und kann beliebig oft hintereinander (immer auf mindes-
tens drei Jahre) erfolgen. Die Pflichten des Vermieters zur Erhaltung des
Mietobjektes sind im ABGB geregelt.
b) Die Wohnung wurde mit Wohnbauförderungsmittel errichtet, aber die
Förderungsmittel sind bereits zurückbezahlt, oder die Wohnung wurde
überhaupt frei finanziert errichtet:
Es kann ohne eine Bewilligung des Förderungsgebers vermietet werden.
Es gibt keine Preisregelungen für den Mietzins (außer das jeweilige Wohn-
bauförderungsgesetz bestimmt auch für die Zeit nach Rückzahlung der
Förderung etwas anderes).
Das MRG gilt nur teilweise (außer das jeweilige Wohnbauforderungsge-
setz bestimmt auch für die Zeit nach Rückzahlung der Förderung etwas
anderes): nahe Angehörige des Hauptmieters haben im Fall des Todes
des Hauptmieters ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag, eine befristete Ver-
mietung muss auf mindestens drei Jahre (keine Höchstgrenze) erfolgen
und kann beliebig oft hintereinander (immer auf mindestens drei Jahre)
erfolgen. Die Pflichten des Vermieters zur Erhaltung des Mietobjektes sind
im ABGB geregelt.
3. Bei Eigentumswohnungen in einem Gebäude mit insgesamt nur zwei
Objekten (nachträgliche Dachgeschoßausbauten bleiben dabei unbe-
rücksichtigt) findet das MRG – unabhängig vom Baualter des Gebäu-
des – bei der Vermietung keine Anwendung.