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AK-

Infoservice

Abwehr von Beeinträchtigungen

des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer möchte natürlich möglichst ungestört woh-

nen. In der Praxis kommt es nicht nur vor, dass Wohnungseigentümer

durch Baugebrechen oder durch die vorübergehende Benützung des Ob-

jektes zur Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten im Ge-

brauch der Wohnung beeinträchtigt sind. Auch mit verschiedensten,

von

außen einwirkenden Beeinträchtigungen

(meist ausgehend von Nach-

barn) kann man konfrontiert werden.

Zwar gibt es Geschehnisse, die manchmal als störend empfunden wer-

den, aber beim Zusammenwohnen in einer größeren Wohnhausanlage

und/oder beim Wohnen in einer größeren Stadt durchaus „üblich“ sind (zB

das Üben des Nachbarn am Klavier, der Lärm der spielenden Kinder im

Hof, Verkehrslärm).

Sofern solche Einwirkungen (zB Lärm, Geruch, Erschütterungen, Rauch,

Licht, etc., mit dem Fachausdruck „Immissionen“ genannt) das „nach den

örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß“ aber überschreiten, muss

man sie nicht dulden.

Die Unterlassungsklage (§ 364 ABGB)

Gegen die über das ortsübliche Maß hinausgehenden Immissionen – egal

ob sie vom Nachbarn im selben Haus oder von einem Nachbargrundstück

ausgehen – kann man sich wehren. Der Gestörte kann – falls Wiederho-

lungsgefahr besteht - gegen den Störer mit Unterlassungsklage vorgehen;

dabei soll der Störer verurteilt werden, die Störungshandlung(en) zu unter-

lassen.

Die Abgrenzung zwischen den zu duldenden Einwirkungen und den darü-

ber hinausgehenden Störungen kann im Einzelfall schwierig sein; schließ-

lich kann ja dieselbe Handlung einmal als zu duldende Einwirkung (z.B.

Musizieren am Nachmittag), ein anderes Mal als bekämpfbare Störung

(Musizieren in der Nacht) zu qualifizieren sein.

Über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigungen müs-

sen aber dann hingenommen werden, wenn diese Beeinträchtigungen

von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Dies aber natürlich

nur bis zu dem von der behördlichen Genehmigung erfassten Ausmaß.