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AK-
Infoservice
Abwehr von Beeinträchtigungen
des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer möchte natürlich möglichst ungestört woh-
nen. In der Praxis kommt es nicht nur vor, dass Wohnungseigentümer
durch Baugebrechen oder durch die vorübergehende Benützung des Ob-
jektes zur Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten im Ge-
brauch der Wohnung beeinträchtigt sind. Auch mit verschiedensten,
von
außen einwirkenden Beeinträchtigungen
(meist ausgehend von Nach-
barn) kann man konfrontiert werden.
Zwar gibt es Geschehnisse, die manchmal als störend empfunden wer-
den, aber beim Zusammenwohnen in einer größeren Wohnhausanlage
und/oder beim Wohnen in einer größeren Stadt durchaus „üblich“ sind (zB
das Üben des Nachbarn am Klavier, der Lärm der spielenden Kinder im
Hof, Verkehrslärm).
Sofern solche Einwirkungen (zB Lärm, Geruch, Erschütterungen, Rauch,
Licht, etc., mit dem Fachausdruck „Immissionen“ genannt) das „nach den
örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß“ aber überschreiten, muss
man sie nicht dulden.
Die Unterlassungsklage (§ 364 ABGB)
Gegen die über das ortsübliche Maß hinausgehenden Immissionen – egal
ob sie vom Nachbarn im selben Haus oder von einem Nachbargrundstück
ausgehen – kann man sich wehren. Der Gestörte kann – falls Wiederho-
lungsgefahr besteht - gegen den Störer mit Unterlassungsklage vorgehen;
dabei soll der Störer verurteilt werden, die Störungshandlung(en) zu unter-
lassen.
Die Abgrenzung zwischen den zu duldenden Einwirkungen und den darü-
ber hinausgehenden Störungen kann im Einzelfall schwierig sein; schließ-
lich kann ja dieselbe Handlung einmal als zu duldende Einwirkung (z.B.
Musizieren am Nachmittag), ein anderes Mal als bekämpfbare Störung
(Musizieren in der Nacht) zu qualifizieren sein.
Über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigungen müs-
sen aber dann hingenommen werden, wenn diese Beeinträchtigungen
von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Dies aber natürlich
nur bis zu dem von der behördlichen Genehmigung erfassten Ausmaß.