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AK-

Infoservice

Daher hat der Wohnungseigentümer auch das Betreten und die Benüt-

zung seines Wohnungseigentumsobjektes zu gestatten, soweit dies zur

Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung

ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. Für vermögensrechtliche

Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft

angemessen zu entschädigen.

Anzeigepflicht bei ernsten Schäden

Nimmt ein Wohnungseigentümer Schäden an den allgemeinen Teilen des

Hauses oder ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentums-

objekt wahr, hat er unverzüglich den Verwalter davon zu verständigen,

sofern dieser nicht bereits Kenntnis davon hat. Natürlich kann er bei Ge-

fahr im Verzug auch selbst sofort zweckmäßige Maßnahmen zur Scha-

densabwehr setzen, zB den Installateur bei einem Wasserrohrbruch sofort

mit der Schadensbehebung beauftragen.

Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers

auf Aufwandersatzgegenüber der Eigentümergemeinschaft

Nicht nur bei Gefahr im Verzug kommt es vor, dass ein einzelner Woh-

nungseigentümer (vorerst) Kosten tragen muss, die eigentlich die Ge-

meinschaft bezahlen müsste. Der Installateur, der wegen eines Wasser-

rohrbruches ohne Verständigung des Verwalters von einem einzelnen

Wohnungseigentümer mit der Reparatur beauftragt wurde, wird die Rech-

nung nicht immer an den Verwalter senden. Unter Umständen nimmt er

den Wohnungseigentümer, der ihm den Auftrag zur Reparatur gegeben

hat, in Anspruch.

Es sind aber auch schon Fälle vorgekommen, in denen Wohnungseigen-

tümer aufgetretene Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw.

ernste Schäden des Hauses, die sich im Wohnungseigentumsobjekt er-

eigneten, dem Verwalter gemeldet haben und der Verwalter sowie auch

die Mehrheit der Wohnungseigentümer untätig blieb.

Zwar kann man in solchen Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen,

um das Tätigwerden des Verwalters bzw. der Mehrheit zu erzwingen. In

manchen Fällen kann man aber auf einen positiven Verfahrensausgang

nicht warten.