120
AK-
Infoservice
Daher hat der Wohnungseigentümer auch das Betreten und die Benüt-
zung seines Wohnungseigentumsobjektes zu gestatten, soweit dies zur
Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und der Behebung
ernster Schäden des Hauses erforderlich ist. Für vermögensrechtliche
Nachteile, die er dadurch erleidet, ist er von der Eigentümergemeinschaft
angemessen zu entschädigen.
Anzeigepflicht bei ernsten Schäden
Nimmt ein Wohnungseigentümer Schäden an den allgemeinen Teilen des
Hauses oder ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentums-
objekt wahr, hat er unverzüglich den Verwalter davon zu verständigen,
sofern dieser nicht bereits Kenntnis davon hat. Natürlich kann er bei Ge-
fahr im Verzug auch selbst sofort zweckmäßige Maßnahmen zur Scha-
densabwehr setzen, zB den Installateur bei einem Wasserrohrbruch sofort
mit der Schadensbehebung beauftragen.
Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers
auf Aufwandersatzgegenüber der Eigentümergemeinschaft
Nicht nur bei Gefahr im Verzug kommt es vor, dass ein einzelner Woh-
nungseigentümer (vorerst) Kosten tragen muss, die eigentlich die Ge-
meinschaft bezahlen müsste. Der Installateur, der wegen eines Wasser-
rohrbruches ohne Verständigung des Verwalters von einem einzelnen
Wohnungseigentümer mit der Reparatur beauftragt wurde, wird die Rech-
nung nicht immer an den Verwalter senden. Unter Umständen nimmt er
den Wohnungseigentümer, der ihm den Auftrag zur Reparatur gegeben
hat, in Anspruch.
Es sind aber auch schon Fälle vorgekommen, in denen Wohnungseigen-
tümer aufgetretene Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw.
ernste Schäden des Hauses, die sich im Wohnungseigentumsobjekt er-
eigneten, dem Verwalter gemeldet haben und der Verwalter sowie auch
die Mehrheit der Wohnungseigentümer untätig blieb.
Zwar kann man in solchen Fällen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen,
um das Tätigwerden des Verwalters bzw. der Mehrheit zu erzwingen. In
manchen Fällen kann man aber auf einen positiven Verfahrensausgang
nicht warten.