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Alte Bäume gehören in aller Regel zur Grünkultur einer Wohnungseigen-

tumsanlage. An deren Erhaltung besteht ein schutzwürdiges Interesse der

anderen Miteigentümer, wenn die Grünkultur für den Charakter der Wohn-

anlage oder doch eines Teil der Anlage bestimmend oder zumindest we-

sentlich mitbestimmend ist. Alte Bäume dürfen daher in einem solchen

Fall eigenmächtig nicht gefällt werden, außer ein derartiger Eingriff ist zur

Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr gerechtfertigt oder zum

Schutz anderer sogar geboten.“

Eigenmacht des Wohnungseigentümers

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine Änderung vor, zu der er eigentlich

die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer oder eine positive

gerichtliche Entscheidung benötigt, ohne aber diese Zustimmung oder

gerichtliche Genehmigung wirklich eingeholt zu haben, handelt er mit

„verbotener Eigenmacht“.

Jeder einzelne andere Wohnungseigentümer kann den Wohnungseigen-

tümer dann auf

Beseitigung der Änderung, Wiederherstellung des frü-

heren Zustandes und Unterlassung derartiger Änderungen

klagen. In

einem derartigen Fall ist dem Wohnungseigentümer, der die Änderung ei-

genmächtig schon vorgenommen hat, anzuraten, zumindest nachträglich

raschest die gerichtliche Genehmigung zu beantragen.

Erhaltung der Eigentumswohnung

Für die Erhaltung der Eigentumswohnung hat der Wohnungseigentümer

selbst zu sorgen. Ob er jede zerbrochene Fliese sofort austauscht oder

gar nicht, ob er jedes zweite Jahr neu tapeziert, das bleibt natürlich ihm

überlassen – aber es besteht jedenfalls eine Verpflichtung, die wichtigen

Leitungen (Gas, Strom, Wasser, Heizung) und die sanitären Anlagen min-

destens so zu warten und in Stand zu halten, dass anderen Wohnungsei-

gentümern kein Nachteil entsteht.

Gewisse Erhaltungsarbeiten in/an den Wohnungen von Wohnungseigen-

tümern obliegen allerdings der Gemeinschaft und sind aus der Rücklage

zu decken, jedoch nur dann, wenn es sich um Schäden handelt, die den

Bauzustand des Hauses gefährden (zB Gasrohr-, Wasserrohrgebrechen,

Kaminschäden, etc) oder wenn es sich um Erhaltungsarbeiten an allge-

meinen Teilen (zB Reparatur der Außenfenster) handelt.