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AK-

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eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bedeuten,

braucht er vorher die

Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentü-

mer.

Nur die Mehrheit der Wohnungseigentümer oder gar nur der Haus-

verwalter sind zu einer derartigen Genehmigung NICHT berechtigt.

Die Rechtsprechung sagt:

Schon die Möglichkeit einer Beeinträchti-

gung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet

den änderungswilligen Wohnungseigentümer die Zustimmung aller

anderen Eigentümer oder die Genehmigung durch das Gericht

(siehe

dazu weiter unten)

einzuholen

. Insbesondere bei Umwidmungen eines

Wohnungseigentumsobjektes, etwa von einer Wohnung in eine Geschäfts-

räumlichkeit, zB in eine Arztpraxis, können die Interessen der anderen

Wohnungseigentümer beeinträchtigt sein. Es wird zu verstärktem Kun-

denverkehr und zu vermehrtem Betreten der Wohnhausanlage durch

hausfremde Personen kommen, daher sollte für eine derartige Maßnahme

die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer eingeholt werden.

Eine eventuelle baubehördliche Bewilligung kann die (wohnungseigen-

tumsrechtlich) notwendige Zustimmung aller übrigen Eigentümer nicht

ersetzen! Selbst wenn also die Baubehörde vom Erfordernis der Unter-

schrift aller Wohnungseigentümer unter ein Bauansuchen absieht und das

Bauvorhaben genehmigt, sollte man sich – wenn es sich zB um Arbeiten

handelt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen –

um die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bemühen.

Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft

Will der Wohnungseigentümer für

Änderungen

sogar allgemeine Teile der

Liegenschaft in Anspruch nehmen, muss die Änderung überdies – neben

den anderen Erfordernissen (keine Beeinträchtigung schützenswürdige

Interessen der anderen Eigentümer und/oder der äußeren Erscheinung

des Hauses, keine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen)

entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wich-

tigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen

.

Ausdrücklich ist im WEG aber vorgesehen, dass die Einbeziehung oder

der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Inneren

des Wohnungseigentumsobjektes, die Errichtung von Strom-, Gas-, Was-

ser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Anla-

gen als wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers gelten. Ebenso