114
AK-
Infoservice
■
■
eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bedeuten,
braucht er vorher die
Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentü-
mer.
Nur die Mehrheit der Wohnungseigentümer oder gar nur der Haus-
verwalter sind zu einer derartigen Genehmigung NICHT berechtigt.
Die Rechtsprechung sagt:
Schon die Möglichkeit einer Beeinträchti-
gung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet
den änderungswilligen Wohnungseigentümer die Zustimmung aller
anderen Eigentümer oder die Genehmigung durch das Gericht
(siehe
dazu weiter unten)
einzuholen
. Insbesondere bei Umwidmungen eines
Wohnungseigentumsobjektes, etwa von einer Wohnung in eine Geschäfts-
räumlichkeit, zB in eine Arztpraxis, können die Interessen der anderen
Wohnungseigentümer beeinträchtigt sein. Es wird zu verstärktem Kun-
denverkehr und zu vermehrtem Betreten der Wohnhausanlage durch
hausfremde Personen kommen, daher sollte für eine derartige Maßnahme
die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer eingeholt werden.
Eine eventuelle baubehördliche Bewilligung kann die (wohnungseigen-
tumsrechtlich) notwendige Zustimmung aller übrigen Eigentümer nicht
ersetzen! Selbst wenn also die Baubehörde vom Erfordernis der Unter-
schrift aller Wohnungseigentümer unter ein Bauansuchen absieht und das
Bauvorhaben genehmigt, sollte man sich – wenn es sich zB um Arbeiten
handelt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen –
um die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bemühen.
Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft
Will der Wohnungseigentümer für
Änderungen
sogar allgemeine Teile der
Liegenschaft in Anspruch nehmen, muss die Änderung überdies – neben
den anderen Erfordernissen (keine Beeinträchtigung schützenswürdige
Interessen der anderen Eigentümer und/oder der äußeren Erscheinung
des Hauses, keine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen)
–
entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wich-
tigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen
.
Ausdrücklich ist im WEG aber vorgesehen, dass die Einbeziehung oder
der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Inneren
des Wohnungseigentumsobjektes, die Errichtung von Strom-, Gas-, Was-
ser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Anla-
gen als wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers gelten. Ebenso