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111

Kosten der Beglaubigung der Unterschriften

Für die grundbücherliche Durchführung ist es notwendig, dass die Unter-

schriften auf dem Kaufvertrag (bzw. auf der Pfandbestellungsurkunde

beim Hypothekardarlehen)

gerichtlich oder notariell beglaubigt

sind.

Die Kosten dafür richten sich wiederum nach der Bemessungsgrundlage

(Kaufpreis, Höhe des Pfandrechts).

Immobilienertragssteuer (ImmoEst)

Die ImmoEst ist Teil der Einkommenssteuer des

Verkäufers

. Sie erhöht

deshalb nicht die Nebenkosten des

Käufers

beim Kauf einer Eigentums-

wohnung, dennoch wird sie in diesem Kapitel zu Informationszwecken

kurz und im Überblick erklärt.

Bis 2012 waren private Immobilienverkäufe nach Ablauf der Spekulations-

frist (zehn bzw. in speziellen Fällen 15 Jahre) gänzlich steuerfrei möglich.

Diese Spekulationsfrist wurde mit dem Stabilitätsgesetzes 2012 (StabG

2012) abgeschafft. Hinsichtlich der Besteuerung von privaten Grund-

stücksveräußerungen lassen sich folgende Fälle unterscheiden:

Besteuerung von „Neufällen“:

Sämtliche Immobilien, die

nach dem

31.03.2002

(bzw. in Sonderfällen nach dem 31.03.1997)

erworben

wur-

den, die mit Inkrafttreten des StabG 2012 somit noch „steuerverfangen“

waren, unterliegen ab 01.04.2012 uneingeschränkt der neuen Immobilien-

steuer (lmmoEst). Als steuerpflichtige Einkünfte aus der Grundstücksver-

äußerung sind bei einem „Neufall“ grundsätzlich die Differenz zwischen

jetzigem Veräußerungserlös und Anschaffungskosten anzusetzen. Dieser

Gewinn unterliegt einem

Steuersatz von 25 %

.

Besteuerung von „Altfällen“:

Grundstücke, die

vor dem 01.04.2002 er-

worben

wurden und somit vor Inkrafttreten des StabG 2012 ggf bereits

schon seit Jahren nicht mehr steuerverfangen waren (bzw. bei denen die

10- bzw.15-jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war), fallen eben-

falls unter die ImmoEst. Die Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerung eines

„Altfalles“ erfolgt ähnlich wie bei einem „Neufall“, allerdings wird statt der

tatsächlichen historischen Anschaffungskosten ein pauschalierter Wert

von 86 % des Veräußerungserlöses (sozusagen als fiktive Anschaffungs-

kosten) angesetzt und von diesem in Abzug gebracht. Im Ergebnis unter-

liegt der erzielte Kaufpreis somit einem

Steuersatz von 3,5 %

.