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Kosten der Beglaubigung der Unterschriften
Für die grundbücherliche Durchführung ist es notwendig, dass die Unter-
schriften auf dem Kaufvertrag (bzw. auf der Pfandbestellungsurkunde
beim Hypothekardarlehen)
gerichtlich oder notariell beglaubigt
sind.
Die Kosten dafür richten sich wiederum nach der Bemessungsgrundlage
(Kaufpreis, Höhe des Pfandrechts).
Immobilienertragssteuer (ImmoEst)
Die ImmoEst ist Teil der Einkommenssteuer des
Verkäufers
. Sie erhöht
deshalb nicht die Nebenkosten des
Käufers
beim Kauf einer Eigentums-
wohnung, dennoch wird sie in diesem Kapitel zu Informationszwecken
kurz und im Überblick erklärt.
Bis 2012 waren private Immobilienverkäufe nach Ablauf der Spekulations-
frist (zehn bzw. in speziellen Fällen 15 Jahre) gänzlich steuerfrei möglich.
Diese Spekulationsfrist wurde mit dem Stabilitätsgesetzes 2012 (StabG
2012) abgeschafft. Hinsichtlich der Besteuerung von privaten Grund-
stücksveräußerungen lassen sich folgende Fälle unterscheiden:
Besteuerung von „Neufällen“:
Sämtliche Immobilien, die
nach dem
31.03.2002
(bzw. in Sonderfällen nach dem 31.03.1997)
erworben
wur-
den, die mit Inkrafttreten des StabG 2012 somit noch „steuerverfangen“
waren, unterliegen ab 01.04.2012 uneingeschränkt der neuen Immobilien-
steuer (lmmoEst). Als steuerpflichtige Einkünfte aus der Grundstücksver-
äußerung sind bei einem „Neufall“ grundsätzlich die Differenz zwischen
jetzigem Veräußerungserlös und Anschaffungskosten anzusetzen. Dieser
Gewinn unterliegt einem
Steuersatz von 25 %
.
Besteuerung von „Altfällen“:
Grundstücke, die
vor dem 01.04.2002 er-
worben
wurden und somit vor Inkrafttreten des StabG 2012 ggf bereits
schon seit Jahren nicht mehr steuerverfangen waren (bzw. bei denen die
10- bzw.15-jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war), fallen eben-
falls unter die ImmoEst. Die Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerung eines
„Altfalles“ erfolgt ähnlich wie bei einem „Neufall“, allerdings wird statt der
tatsächlichen historischen Anschaffungskosten ein pauschalierter Wert
von 86 % des Veräußerungserlöses (sozusagen als fiktive Anschaffungs-
kosten) angesetzt und von diesem in Abzug gebracht. Im Ergebnis unter-
liegt der erzielte Kaufpreis somit einem
Steuersatz von 3,5 %
.