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wälte, Gemeindeangestellte, etc. Erst mit diesen Preisvergleichen im Hin-
tergrund (meist wird man sich an einem ungefähren Betrag pro Quadrat-
meter orientieren) kann man beurteilen, ob eine bestimmte Wohnung im
Rahmen der sonst für vergleichbare Wohnungen verlangten Preise liegt.
Preisvereinbarung bei bestehenden Wohnungen
Recht einfach ist es noch, wenn die Wohnung fix und fertig dasteht und
man daher auf Grund von Lage, Ausstattung und Inventar einen zahlen-
mäßig festgesetzten Kaufpreis aushandeln kann. Auch dabei heißt es je-
doch auf Nebenkosten und allfällige sonst zu erwartende Belastungen zu
achten. Sollen Darlehen, die auf der Eigentumswohnung grundbücherlich
sichergestellt sind, vom Erwerber übernommen werden, so muss man un-
bedingt den aktuellen Stand des Darlehens durch Rückfrage beim Darle-
hensgeber überprüfen. Außerdem kann man dabei auch gleich klären, ob
bzw. unter welchen Bedingungen der Darlehensgeber mit einer Über-
nahme durch den Käufer überhaupt einverstanden wäre. Wenn man För-
derungsdarlehen übernehmen will, sollte man bei der Förderungsstelle
nachfragen, ob dies überhaupt möglich ist.
Lassen Sie sich nicht davon blenden, wenn eine Wohnung in einem viel-
leicht zwanzig Jahre alten Haus als „Neubaueigentumswohnung“ ange-
priesen wird. Auch wenn der (oberflächliche) Erhaltungszustand der Woh-
nung und des Hauses den Vergleich mit tatsächlich gerade neu errichte-
ten Bauten nicht zu scheuen braucht, muss man doch festhalten, dass ein
zwanzig (oder auch „bloß“ zehn) Jahre altes Haus kein Neubau ist - und
das wird sich bei den in den folgenden Jahren anstehenden Erhaltungsar-
beiten unbarmherzig zeigen. Je älter ein Gebäude ist, umso wichtiger wird
daher die Einschätzung des Bauzustands (und natürlich auch die Abklä-
rung, welche Instandhaltungsrücklagen angespart wurden).
Preisvereinbarung bei erst zu errichtenden Wohnungen
Soll die Wohnung erst errichtet werden, dann sehen die Verträge meist
recht unübersichtliche Grundlagen für die Preisbestimmung vor.
Kostenorientierter Preis:
Manchmal wird bei Vertragsschluss nur ein
vorläufiger Kaufpreis vereinbart; der Verkäufer soll aber berechtigt sein,
die zwischen Vertragserrichtung und Fertigstellung auftretenden Kosten-
steigerungen auf den Käufer zu überwälzen. Hier müssen die Kalkulati-
onsgrundlagen und der Kalkulationsstichtag für den vorläufigen Preis und