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und mit Genehmigung des Förderungsgebers erfolgen. Das heißt, auch

der private Wohnungskäufer, der eine mit Förderungsmitteln errichtete

Wohnung gekauft hat, kann seinerseits bei einem Weiterverkauf der geför-

derten Wohnung der Zustimmung und der Kontrolle durch den Förde-

rungsgeber (Wohnbauförderungsabteilung der jeweiligen Landesregie-

rung) unterliegen. Dabei erfolgt in der Regel auch eine Kontrolle des ver-

langten Preises, Eigentumswohnungen, die mit öffentlichen Steuermitteln

errichtet wurden, sollen ja schließlich nicht zum Spekulationsobjekt wer-

den.

Bei geförderten Eigentumswohnungen ist daher für eine gewisse Zeit ein

Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Förderungsgebers

im Grundbuch eingetragen; damit kann die Wohnung nur verkauft werden,

wenn der Förderungsgeber zustimmt und nur gemäß seinen Bedingungen.

3. Freifinanzierte Eigentumswohnungen

Die sogenannten „freifinanzierten“ (= ohne Förderungsmittel erbauten) Ei-

gentumswohnungen können, egal ob bereits bestehend oder erst zu er-

richten, zu dem Preis verkauft werden, den der Verkäufer dafür erzielen

kann. Hier kann also ein vollkommen freier Marktpreis verlangt werden.

Die theoretischen Preisbegrenzungen (zB durch das Wucherverbot) spie-

len in der Praxis keine nennenswerte Rolle. Die Erfahrung zeigt, dass ein-

zig im Bereich des Altbauwohnungseigentums die Anfechtung eines Kauf-

vertrages aus dem Rechtsgrund der sogenannten

„Verkürzung über die

Hälfte des wahren Wertes“

(§ 934 ABGB) in manchen Fällen zum Erfolg

führen kann.

Voraussetzung dafür ist, dass der objektive Wert der Leistung des Verkäu-

fers (Wert der Wohnung) weniger als die Hälfte des Werts der eigenen

Leistung (Kaufpreis) ausmacht. Das Risiko – vor allem hinsichtlich der Ko-

sten – einer derartigen gerichtlichen Anfechtung ist allerdings beträchtlich.

Es zahlt sich daher jedenfalls aus, vor der Unterschrift unter einen Kauf-

vertrag (bzw. Kaufanwartschaftsvertrag) Preisvergleiche anzustellen. Man

sollte das ungefähre Preisniveau in der angestrebten „Wohnungsklasse“

durch Vergleich von Angeboten, Nachfragen bei einschlägigen Inseraten

und durch Kontakte mit „Profis“ am Wohnungsmarkt erheben. Unter „Pro-

fis“ sind übrigens nicht nur Makler zu verstehen, sondern alle Personen,

die durch ihre Tätigkeit oder Erfahrung einen Überblick über die für Sie

relevante Marktsituation haben – manche Bankmitarbeiter, Rechtsan-