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AK-

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Die Bauvereinigung hat tatsächlich weniger bezahlt als in der Baukos-

tenendabrechnung verrechnet (Skonti!).

Eine weitere mögliche – mangels Rechtsprechung jedoch nicht ,,sichere"

Argumentation gegen die verrechneten Kosten:

Die in der Baukostenendabrechnung verrechneten Kosten wurden

zwar tatsächlich bezahlt, die Kosten sind aber unwirtschaftlich hoch

und/oder die Weiterverrechnung an die Käufer widerspricht den in

§ 23 Abs 1 WGG enthaltenen Grundsätzen: „Geschäftsführung und

Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grund-

sätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ent-

sprechen.“

BEISPIEL:

Ein Professionist verrechnet der Bauvereinigung nicht nur die Kosten

seiner Leistung (zB € 280.000,-) sondern zusätzlich auch noch

€ 30.000,- für eine Mängelbehebung an der von ihm schlecht er-

brachten Leistung. Die Behebung der Mängel hat aber er zu vertre-

ten; er hätte ja von vornherein ein ordentliches Werk liefern können,

die zusätzlichen Kosten wären dann nicht angefallen. Die Bauverei-

nigung bezahlt die gesamte Summe von € 310.000,- und lässt die

gesamte Summe in die Endabrechnung einfließen. Nun kann man

argumentieren, sie hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaft-

lichkeit und Zweckmäßigkeit missachtet. Ein Antrag würde sich dann

darauf richten, die Kosten von € 30.000,- als in die Endabrechnung

nicht einfließend festzustellen. Die Bauvereinigung muss sich eben

beim Professionist selbst oder bei der Bauaufsicht (zB beim Archi-

tekten) schadlos halten.

Wenn die Einwendungen erfolgreich sind, werden von der Schlichtungs-

stelle/vom Gericht die „richtigen Herstellungskosten“ und daraus resultie-

rend ein Preis in der gesetzmäßigen Höhe festgestellt und allenfalls auch

eine Rückzahlung des überhöhten Teils des Kaufpreises aufgetragen.

b) Die

Antragstellung auf Überprüfung eines Fixpreises

kann sich ent-

sprechend der rechtlichen Vorschriften nur darauf erstrecken, ob der

verlangte Preis „offenkundig unangemessen“ ist.