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AK-
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Die Bauvereinigung hat tatsächlich weniger bezahlt als in der Baukos-
tenendabrechnung verrechnet (Skonti!).
Eine weitere mögliche – mangels Rechtsprechung jedoch nicht ,,sichere"
Argumentation gegen die verrechneten Kosten:
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Die in der Baukostenendabrechnung verrechneten Kosten wurden
zwar tatsächlich bezahlt, die Kosten sind aber unwirtschaftlich hoch
und/oder die Weiterverrechnung an die Käufer widerspricht den in
§ 23 Abs 1 WGG enthaltenen Grundsätzen: „Geschäftsführung und
Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung müssen den Grund-
sätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ent-
sprechen.“
BEISPIEL:
Ein Professionist verrechnet der Bauvereinigung nicht nur die Kosten
seiner Leistung (zB € 280.000,-) sondern zusätzlich auch noch
€ 30.000,- für eine Mängelbehebung an der von ihm schlecht er-
brachten Leistung. Die Behebung der Mängel hat aber er zu vertre-
ten; er hätte ja von vornherein ein ordentliches Werk liefern können,
die zusätzlichen Kosten wären dann nicht angefallen. Die Bauverei-
nigung bezahlt die gesamte Summe von € 310.000,- und lässt die
gesamte Summe in die Endabrechnung einfließen. Nun kann man
argumentieren, sie hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaft-
lichkeit und Zweckmäßigkeit missachtet. Ein Antrag würde sich dann
darauf richten, die Kosten von € 30.000,- als in die Endabrechnung
nicht einfließend festzustellen. Die Bauvereinigung muss sich eben
beim Professionist selbst oder bei der Bauaufsicht (zB beim Archi-
tekten) schadlos halten.
Wenn die Einwendungen erfolgreich sind, werden von der Schlichtungs-
stelle/vom Gericht die „richtigen Herstellungskosten“ und daraus resultie-
rend ein Preis in der gesetzmäßigen Höhe festgestellt und allenfalls auch
eine Rückzahlung des überhöhten Teils des Kaufpreises aufgetragen.
b) Die
Antragstellung auf Überprüfung eines Fixpreises
kann sich ent-
sprechend der rechtlichen Vorschriften nur darauf erstrecken, ob der
verlangte Preis „offenkundig unangemessen“ ist.