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Leider wurde die Rechtslage dazu ab dem 01.01.2002 weiter ver-

schlechtert. Die Möglichkeiten, gegen vereinbarte Fixpreise Einwen-

dungen zu erheben, wurden massiv eingeschränkt. Der Antrag muss

längstens 6 Monate nach Bezug der Baulichkeit (Wohnung, Geschäfts-

raum) gestellt werden. Überdies gilt ein Fixpreis nur dann als offenkun-

dig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte

gleichartige Objekte übersteigt.

Das bedeutet, dass eine GBV auch einen gesetzwidrigen Fixpreis – der

die Obergrenze von Herstellungskosten plus 5 % überschreitet – ver-

langen kann, solange nicht auch der ortsübliche Preis für frei finanzierte

gleichartige Objekte überschritten wird. Eine gemeinnützige Bauverei-

nigung könnte also unter Verletzung der Preisbestimmung ihre Woh-

nungen genauso teuer verkaufen, wie freifinanzierte vergleichbare Ob-

jekte.

BEISPIEL:

Das Bauvorhaben wurde mit einem (Herstellungs-)Kostenaufwand

von 6 Mio. EURO errichtet. Frau Huber hat eine Wohnung, deren Nutz-

wert genau 3 % des gesamten Nutzwertes aller Wohnungen beträgt,

gekauft. Sie hat im Kaufvertrag einen Fixpreis von € 208.000,- verein-

bart und bezahlt. Die gesetzliche Obergrenze für den Fixpreis würde

sich so berechnen: Herstellungskosten des Gebäudes plus

5 % = € 6.300.000,-; 3 % davon sind der gesetzlich maximal zulässige

Fixpreis für die Wohnung, im konkreten Fall also € 189.000,-. Beträgt

der ortsübliche Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte zB

€ 210.000,-, ist der Fixpreis – wenn auch gesetzwidrig – nicht offen-

kundig unangemessen und somit auch nicht erfolgreich bekämpfbar.

2. Mit Förderungsmitteln errichtete Eigentumswohnungen

Wenn Eigentumswohnungen mit Wohnbauförderungsmitteln der Länder

errichtet werden, sehen die Landesgesetze öfter verschiedene Preisober-

grenzen vor. Der Bauträger, der Förderungsmittel für den Bau von Eigen-

tumswohnungen erhält, hat beim Verkauf solcher Wohnungen eventuelle

Preisobergrenzen nach den förderungsrechtlichen Bestimmungen einzu-

halten.

Solange die Förderungsmittel nicht zurückbezahlt wurden bzw. wenn

nicht ein bestimmter Zeitraum nach Gewährung der Förderung verstri-

chen ist, kann auch ein Weiterverkauf der Wohnung nur unter Kontrolle