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Leider wurde die Rechtslage dazu ab dem 01.01.2002 weiter ver-
schlechtert. Die Möglichkeiten, gegen vereinbarte Fixpreise Einwen-
dungen zu erheben, wurden massiv eingeschränkt. Der Antrag muss
längstens 6 Monate nach Bezug der Baulichkeit (Wohnung, Geschäfts-
raum) gestellt werden. Überdies gilt ein Fixpreis nur dann als offenkun-
dig unangemessen, wenn er den ortsüblichen Preis für freifinanzierte
gleichartige Objekte übersteigt.
Das bedeutet, dass eine GBV auch einen gesetzwidrigen Fixpreis – der
die Obergrenze von Herstellungskosten plus 5 % überschreitet – ver-
langen kann, solange nicht auch der ortsübliche Preis für frei finanzierte
gleichartige Objekte überschritten wird. Eine gemeinnützige Bauverei-
nigung könnte also unter Verletzung der Preisbestimmung ihre Woh-
nungen genauso teuer verkaufen, wie freifinanzierte vergleichbare Ob-
jekte.
BEISPIEL:
Das Bauvorhaben wurde mit einem (Herstellungs-)Kostenaufwand
von 6 Mio. EURO errichtet. Frau Huber hat eine Wohnung, deren Nutz-
wert genau 3 % des gesamten Nutzwertes aller Wohnungen beträgt,
gekauft. Sie hat im Kaufvertrag einen Fixpreis von € 208.000,- verein-
bart und bezahlt. Die gesetzliche Obergrenze für den Fixpreis würde
sich so berechnen: Herstellungskosten des Gebäudes plus
5 % = € 6.300.000,-; 3 % davon sind der gesetzlich maximal zulässige
Fixpreis für die Wohnung, im konkreten Fall also € 189.000,-. Beträgt
der ortsübliche Preis für freifinanzierte gleichartige Objekte zB
€ 210.000,-, ist der Fixpreis – wenn auch gesetzwidrig – nicht offen-
kundig unangemessen und somit auch nicht erfolgreich bekämpfbar.
2. Mit Förderungsmitteln errichtete Eigentumswohnungen
Wenn Eigentumswohnungen mit Wohnbauförderungsmitteln der Länder
errichtet werden, sehen die Landesgesetze öfter verschiedene Preisober-
grenzen vor. Der Bauträger, der Förderungsmittel für den Bau von Eigen-
tumswohnungen erhält, hat beim Verkauf solcher Wohnungen eventuelle
Preisobergrenzen nach den förderungsrechtlichen Bestimmungen einzu-
halten.
Solange die Förderungsmittel nicht zurückbezahlt wurden bzw. wenn
nicht ein bestimmter Zeitraum nach Gewährung der Förderung verstri-
chen ist, kann auch ein Weiterverkauf der Wohnung nur unter Kontrolle