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AK-

Infoservice

Fixpreis

Mittlerweile wurde die prinzipielle Bestimmung des WGG zum kostende-

ckenden Preis „aufgeweicht“. Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen

die von ihnen errichteten Eigentumswohnungen statt zum kostende-

ckenden Preis nun auch zu einem „Fixpreis“ verkaufen.

Voraussetzungen für das Abgehen vom Kostendeckungsprinzip waren

und sind nicht definiert, es steht im Belieben der Bauvereinigung, ob sie

Wohnungen zum Preis ausgehend von der Kostendeckung oder ausge-

hend von einem Fixpreis anbietet.

Der Fixpreis wird in der Regel noch während der Bauphase vereinbart, in

der man die tatsächlichen Herstellungskosten noch gar nicht kennt. Daher

schätzt die GBV die Kosten, kalkuliert in der Regel einige Prozent Zu-

schlag und errechnet so den Fixpreis, der den Wohnungsinteressenten

bekannt gegeben und mit ihnen vereinbart wird.

Mit einem Fixpreis kann im Gegensatz zum kostendeckenden Preis zwar

vermieden werden, dass die Wohnungswerber oft jahrelang nicht wissen,

wie viel sie die Wohnung letztendlich kosten wird – denn bis zur Endab-

rechnung und dem dann erst feststehenden kostendeckenden Preis ver-

gehen oft mehrere Jahre. Andererseits ermöglicht es aber der Fixpreis,

dass gemeinnützige Bauvereinigungen – wie auch private Bauträger – das

verlangen können, was der Markt hergibt.

Zwar gibt es auch für das Fixpreismodell eine gesetzliche Vorschrift, wie

hoch der Fixpreis maximal sein darf:

Tatsächliche Herstellungskosten

plus 5 %

! Der Zuschlag von insgesamt 5 % errechnet sich aus 2 % Rück-

lage plus 3 % Risikozuschlag. Auch die gesetzliche Obergrenze bei einem

Fixpreis orientiert sich an den Herstellungskosten. Nach den neuen ge-

setzlichen Vorschriften zur Überprüfung des Kaufpreises kann man sich

aber gegen einen von der GBV berechneten und mit ihr vereinbarten ge-

setzwidrig überhöhten Fixpreis in der Regel nicht mehr wehren.

Überprüfung des Kaufpreises

Bei den von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten und von ihnen

verkauften Eigentumswohnungen kann eine Überprüfung des verlangten

kostendeckenden Preises oder Fixpreises durch das

Bezirksgericht

auf

Antrag vorgenommen werden. In Innsbruck sind derartige Anträge zuerst

bei der Schlichtungsstelle anhängig zu machen.