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renden Firmen nicht bezahlt hat. Im Endeffekt führt dies dazu, dass
dann unvorsichtige Käufer die Kosten für die Arbeiten „nochmals“ tra-
gen müssen, obwohl sie ja schon im Kaufpreis für die Wohnung auch
für diese Arbeiten bezahlt haben. Ansprüche gegen den Verkäufer (im
Althausbereich meist „Verwertungsgesellschaft mit beschränkter Haf-
tung“) scheitern nämlich meist daran, dass dieser hoch verschuldet
oder sogar schon im Konkurs ist oder die Firma nicht mehr existiert.
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In diesem Zusammenhang seien auch die Käufer von Dachgeschoss-
wohnungen in Altbauten gewarnt: Vereinbaren sie keinesfalls, dass der
gesamte Kaufpreis bereits bei Fertigstellung der Wohnung an den Ver-
käufer ausbezahlt werden soll, wenn der Verkäufer die vereinbarungs-
gemäß von ihm zu errichtende „Infrastruktur“ (zB Aufzug) noch nicht
hergestellt hat.
Besondere Schutzbestimmungen, wenn sich die
Begründung von Wohnungseigentum verzögert
Sowohl im Neubau als auch im Altbau kommt es nicht selten vor, dass
man eine Eigentumswohnung kauft, aber Wohnungseigentum noch gar
nicht begründet ist.
Man kauft zwar einen Anteil an der Liegenschaft, erhält ein vertragliches
Nutzungsrecht an einer Wohnung und die Zusage, dass Wohnungseigen-
tum eingeräumt werden wird. Das Wohnungseigentum ist zum Zeitpunkt
der Kaufvertragserrichtung aber noch nicht in das Grundbuch eingetra-
gen.
Das ist meist darin begründet, dass dazu eine Nutzwertfestsetzung für alle
Objekte auf der Liegenschaft notwendig ist und die Nutzwertfestsetzung
in der Regel erst nach Fertigstellung aller Wohnungen und sonstigen Ob-
jekte durchgeführt wird. Die Nutzwertfestsetzung und die Begründung
von Wohnungseigentum bedarf doch eines gewissen organisatorischen
Aufwandes. Die endgültige Wohnungseigentumsbegründung wird deswe-
gen oft erst mehrere Monate oder Jahre nach dem Bezug der Wohnungen/
Baulichkeit durchgeführt.
Die Wohnung wird dann mit ihrer Fertigstellung an den Käufer (Wohnungs-
eigentumsbewerber) übergeben, ohne dass sein Eigentumsrecht im