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Zwischen den Miteigentümern muss jedenfalls – für den Zeitraum bis

Wohnungseigentum begründet wird – eine Benützungsregelung über die

Nutzung der einzelnen Wohnungen und der allgemeinen Teile der Liegen-

schaft getroffen werden.

Oft wird im Kaufvertrag auch gleich der zukünftige Wohnungseigentums-

vertrag bindend vereinbart.

Wenn die Wohnung übergeben wurde bzw. sobald eine etwaige Baufüh-

rung in dem Haus, in dem sich die Wohnung befindet, beendet ist (zB der

Dachboden wird noch ausgebaut), muss der Wohnungseigentumsorgani-

sator (sofern der Wohnungseigentumsbewerber die bis dahin vereinba-

rungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt hat) die Einverleibung des

Wohnungseigentums im Grundbuch in die Wege leiten. Der Wohnungsei-

gentumsorganisator ist verpflichtet, nach Vollendung der Bauführung un-

verzüglich alle Anträge zu stellen und Urkunden zu errichten, um die Woh-

nungseigentumsbegründung durchzuführen und die grundbücherliche

Eintragung des Wohnungseigentums für den Wohnungseigentumsbewer-

ber zu erwirken. Gegebenenfalls kann der Wohnungseigentumsbewerber

den Wohnungseigentumsorganisator klagen, bestimmte Anträge zu stel-

len und Urkunden auszustellen (zB eine Grundbucheintragung in die Wege

zu leiten). Der Wohnungseigentumsbewerber sollte diese Klage im Grund-

buch anmerken lassen.

Gutachten über den Bauzustand des Hauses

Wenn die Baubewilligung des Hauses, an dem Wohnungseigentum be-

gründet werden soll, länger als 20 Jahre zurückliegt, muss der Wohnungs-

eigentumsorganisator jedem Wohnungskäufer ein Gutachten über den

Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses (zB Versorgungsleitungen,

Dach) und die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten überge-

ben. Das Gutachten darf beim Abschluss des Kaufvertrages nicht älter als

1 Jahr sein und ist ausdrücklich in den Kaufvertrag aufzunehmen. Das

Gutachten muss von einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beei-

deten Sachverständigen für das Hochbauwesen stammen.

Fehlt ein derartiges Gutachten im Kaufvertrag, so gilt ein Erhaltungszu-

stand des Gebäudes als vereinbart, der in den nächsten 10 Jahren keine

größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Wird innerhalb der 10 Jahre trotz-

dem eine große Erhaltungsarbeit notwendig, so kann der Käufer die auf

ihn entfallenden Kosten der Erhaltungsarbeit vom Verkäufer verlangen.