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Zwischen den Miteigentümern muss jedenfalls – für den Zeitraum bis
Wohnungseigentum begründet wird – eine Benützungsregelung über die
Nutzung der einzelnen Wohnungen und der allgemeinen Teile der Liegen-
schaft getroffen werden.
Oft wird im Kaufvertrag auch gleich der zukünftige Wohnungseigentums-
vertrag bindend vereinbart.
Wenn die Wohnung übergeben wurde bzw. sobald eine etwaige Baufüh-
rung in dem Haus, in dem sich die Wohnung befindet, beendet ist (zB der
Dachboden wird noch ausgebaut), muss der Wohnungseigentumsorgani-
sator (sofern der Wohnungseigentumsbewerber die bis dahin vereinba-
rungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt hat) die Einverleibung des
Wohnungseigentums im Grundbuch in die Wege leiten. Der Wohnungsei-
gentumsorganisator ist verpflichtet, nach Vollendung der Bauführung un-
verzüglich alle Anträge zu stellen und Urkunden zu errichten, um die Woh-
nungseigentumsbegründung durchzuführen und die grundbücherliche
Eintragung des Wohnungseigentums für den Wohnungseigentumsbewer-
ber zu erwirken. Gegebenenfalls kann der Wohnungseigentumsbewerber
den Wohnungseigentumsorganisator klagen, bestimmte Anträge zu stel-
len und Urkunden auszustellen (zB eine Grundbucheintragung in die Wege
zu leiten). Der Wohnungseigentumsbewerber sollte diese Klage im Grund-
buch anmerken lassen.
Gutachten über den Bauzustand des Hauses
Wenn die Baubewilligung des Hauses, an dem Wohnungseigentum be-
gründet werden soll, länger als 20 Jahre zurückliegt, muss der Wohnungs-
eigentumsorganisator jedem Wohnungskäufer ein Gutachten über den
Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses (zB Versorgungsleitungen,
Dach) und die in absehbarer Zeit notwendigen Erhaltungsarbeiten überge-
ben. Das Gutachten darf beim Abschluss des Kaufvertrages nicht älter als
1 Jahr sein und ist ausdrücklich in den Kaufvertrag aufzunehmen. Das
Gutachten muss von einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beei-
deten Sachverständigen für das Hochbauwesen stammen.
Fehlt ein derartiges Gutachten im Kaufvertrag, so gilt ein Erhaltungszu-
stand des Gebäudes als vereinbart, der in den nächsten 10 Jahren keine
größeren Erhaltungsarbeiten erfordert. Wird innerhalb der 10 Jahre trotz-
dem eine große Erhaltungsarbeit notwendig, so kann der Käufer die auf
ihn entfallenden Kosten der Erhaltungsarbeit vom Verkäufer verlangen.