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Infoservice
unqualifizierte (Schwarz-) Arbeiter beschäftigt werden und die Wohnungen
mangelhaft sind (zB im Sommer extrem heiß).
TIPP:
Interessieren Sie sich für einen Dachgeschoßausbau im Altbaueigen-
tum, sollten Sie einen Bauexperten beiziehen, der die sachgerechte
Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik überwacht bzw.
prüft.
Für die anderen Eigentümer (und Mieter) im Haus sind Dachbodenaus-
bauten mit Beeinträchtigungen, oft mit Bauschäden, verbunden. Beson-
ders fatal kann es sich erweisen, wenn ein Althausverwerter den Roh-
dachboden verkauft, ohne vom Erwerber des Dachbodens entsprechende
Sicherheiten verlangen.
BEISPIEL:
Herr M erwarb vom Verkäufer und Wohnungseigentumsorganisator
V 73/1711 Anteile an einer Liegenschaft, mit diesen Anteilen ist ver-
bunden Wohnungseigentum an Top 9. Weiters wurden von
V 309/1711 Anteile an die Firma C verkauft. Sie wollte den Dachbo-
den ausbauen und drei Wohnungen errichten. C riss entgegen der
Baubewilligung die Dachkonstruktion ab und errichtete eine Stahl-
konstruktion, worauf die Baupolizei einen Baustopp verfügte. Durch
anhaltenden Regen trat Wasser in die Wohnungen im obersten Stock
ein. Die Baupolizei ließ wegen Gefahr in Verzug ein Notdach errich-
ten, dessen Kosten (etwa € 50.000,-) den Miteigentümern vorge-
schrieben wurden. Da diese nicht bezahlten, wurde auf den Anteilen
der Miteigentümer, auch auf den von Herrn M, ein Pfandrecht
zwangsweise begründet. Die Firma C ließ nichts mehr von sich hö-
ren, sie befindet sich angeblich im Konkurs. Ihre 309/1711 Anteile
sind überschuldet, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens ist
angemerkt. Selbst wenn die Baubehörde die Kosten der Notmaß-
nahme aus einer eventuellen Verwertung der Anteile der Firma C er-
setzt erhält, so sind die übrigen Miteigentümer durch das Verhalten
der Firma C wegen der Verfahrenskosten und wegen der Kosten der
Wiederinstandsetzung des Daches finanziell geschädigt, ohne dass
man sich am Verursacher schadlos halten kann. Der Miteigentümer
M muss also dafür gerade stehen, dass der Wohnungseigentums-
organisator V es verabsäumt hatte, die den Dachboden erwerbende
Firma zu verpflichten, eine entsprechende Bankgarantie und eine