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AK-

Infoservice

unqualifizierte (Schwarz-) Arbeiter beschäftigt werden und die Wohnungen

mangelhaft sind (zB im Sommer extrem heiß).

TIPP:

Interessieren Sie sich für einen Dachgeschoßausbau im Altbaueigen-

tum, sollten Sie einen Bauexperten beiziehen, der die sachgerechte

Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik überwacht bzw.

prüft.

Für die anderen Eigentümer (und Mieter) im Haus sind Dachbodenaus-

bauten mit Beeinträchtigungen, oft mit Bauschäden, verbunden. Beson-

ders fatal kann es sich erweisen, wenn ein Althausverwerter den Roh-

dachboden verkauft, ohne vom Erwerber des Dachbodens entsprechende

Sicherheiten verlangen.

BEISPIEL:

Herr M erwarb vom Verkäufer und Wohnungseigentumsorganisator

V 73/1711 Anteile an einer Liegenschaft, mit diesen Anteilen ist ver-

bunden Wohnungseigentum an Top 9. Weiters wurden von

V 309/1711 Anteile an die Firma C verkauft. Sie wollte den Dachbo-

den ausbauen und drei Wohnungen errichten. C riss entgegen der

Baubewilligung die Dachkonstruktion ab und errichtete eine Stahl-

konstruktion, worauf die Baupolizei einen Baustopp verfügte. Durch

anhaltenden Regen trat Wasser in die Wohnungen im obersten Stock

ein. Die Baupolizei ließ wegen Gefahr in Verzug ein Notdach errich-

ten, dessen Kosten (etwa € 50.000,-) den Miteigentümern vorge-

schrieben wurden. Da diese nicht bezahlten, wurde auf den Anteilen

der Miteigentümer, auch auf den von Herrn M, ein Pfandrecht

zwangsweise begründet. Die Firma C ließ nichts mehr von sich hö-

ren, sie befindet sich angeblich im Konkurs. Ihre 309/1711 Anteile

sind überschuldet, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens ist

angemerkt. Selbst wenn die Baubehörde die Kosten der Notmaß-

nahme aus einer eventuellen Verwertung der Anteile der Firma C er-

setzt erhält, so sind die übrigen Miteigentümer durch das Verhalten

der Firma C wegen der Verfahrenskosten und wegen der Kosten der

Wiederinstandsetzung des Daches finanziell geschädigt, ohne dass

man sich am Verursacher schadlos halten kann. Der Miteigentümer

M muss also dafür gerade stehen, dass der Wohnungseigentums-

organisator V es verabsäumt hatte, die den Dachboden erwerbende

Firma zu verpflichten, eine entsprechende Bankgarantie und eine