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AK-

Infoservice

Im Wohnungseigentumsgesetz (§ 37 Abs 1) ist lediglich vorgesehen, dass

der Wohnungseigentumsorganisator die mit dem Wohnungseigentums-

bewerber vereinbarte Leistung nicht vor der grundbücherlichen Anmer-

kung der Einräumung von Wohnungseigentum übernehmen darf. Diese

Verpflichtung ist sanktionslos und schützt, selbst wenn sie eingehalten

wird, auch nicht davor, dass bereits bestehende grundbücherlich sicher-

gestellte Pfandrechte ungelöscht bleiben und gegen den Käufer dann gel-

tend gemacht werden.

In vielen Fällen finden sich folgende Vertragspassagen: „Der Verkäufer

haftet dafür, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile frei

von allen bücherlichen Lasten in das Eigentum des Käufers übergehen“

oder „Der Verkäufer haftet dafür, dass die vertragsgegenständlichen Lie-

genschaftsanteile frei von allen bücherlichen Lasten sind“. Diese Klauseln

sind aber keine ausreichende Sicherheit für den Käufer dafür, dass er tat-

sächlich lastenfrei erwirbt! Sie sind nur Haftungsvereinbarungen.

Wenn der verkaufte Liegenschaftsanteil auch nach Zahlung des vollen

Kaufpreises und entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag mit Hypothe-

karkrediten belastet ist, muss der Käufer die Lastenfreistellung extra ein-

klagen. Wenn der Verkäufer aber nicht liquide ist, besteht die Gefahr, dass

der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis den vom Verkäufer aufgenommenen

Kredit (teilweise) zurückzahlen muss, obwohl er ja schon den vollen Kauf-

preis für die angeblich lastenfreie Wohnung bezahlt hat. Unter Umständen

wären aber noch Schadenersatzansprüche gegen den Vertragserrichter

möglich.

TIPP:

Das Grundbuch sollte persönlich oder durch den eigenen Anwalt auf

eventuelle Belastungen (Hypothekarkredite) und darauf, ob Woh-

nungseigentum bereits begründet wurde, kontrolliert werden.

Solidarhaftung bei baubehördlichen Ersatzvornahmen

Wenn man eine Wohnung in einem Haus kauft, das eine sehr schlechte

Bausubstanz aufweist, muss man sich auch des Risikos bewusst sein,

dass die Baubehörde auf Grund von Baumängeln einschreiten kann.

Sollten behördliche Bauaufträge erteilt worden sein und diese vom Ver-

walter, von der Eigentümergemeinschaft bzw. den Miteigentümern nicht

befolgt werden oder wenn Gefahr in Verzug ist, kann die

Baubehörde

, um

die Sicherheit zu gewährleisten, eine

Ersatzvornahme

anordnen. Dabei