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Infoservice
WOHNUNGSEIGENTUM IM ALTBAU
Wohnungseigentum kann nicht nur bei neu errichteten Gebäuden begrün-
det werden. Auch die schlichten Miteigentümer einer Liegenschaft mit
einem bereits seit vielen Jahren bestehenden Gebäude können einander
– nach Durchführung einer Nutzwertfestsetzung – Wohnungseigentum
einräumen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn mehrere Personen
ein altes Haus erwerben, gemeinsam sanieren und darin auch – jeweils in
selbständigen Wohnungen – leben möchten, wie dies bei manchen Wohn-
projekten der Fall ist.
In den letzten Jahren haben aber immer mehr Eigentümer von „klas-
sischen Zinshäusern“ oder Verwertungsgesellschaften, die solche alten
Häuser gekauft haben, erkannt, dass sie oft mehr verdienen können, wenn
sie freigewordene Wohnungen „ins Eigentum verkaufen“, anstatt sie ein-
fach wieder zu vermieten. Diese Entwicklung wurde besonders von Spe-
kulanten stark gefördert, die sich mit Hilfe hoher Kredite Althäuser kauf-
ten, danach mit oft sehr groben Methoden möglichst viele Mieter zum
Verlassen ihrer Mietwohnung zu bewegen suchten und die so freigewor-
denen Wohnungen dann vergleichsweise teuer als „Altbaueigentumswoh-
nungen“ verkauften. Unter „Altbau“ sind alle Gebäude zu verstehen, die
schon vor Wohnungseigentumsbegründung erstmalig bezogen wurden; in
der Praxis erfolgt die Begründung von Altbauwohnungseigentum meist
bei Häusern, die vor 1945 errichtet wurden.
Das sogenannte „Altbauwohnungseigentum“ kann in mehrfacher Hinsicht
problematisch sein. In dieser Broschüre kann man nur mit aller Deutlich-
keit davor warnen, solche Verträge einzugehen, sofern man nicht
vorher
qualifizierte juristische Beratung
aufgesucht hat und sich in aller Ruhe
die möglichen Konsequenzen durchgedacht hat.
Wohnungseigentum oder nur schlichtes Miteigentum?
Große Probleme ergeben sich oft dann, wenn Wohnungseigentum noch
nicht begründet wurde und es sich noch um schlichtes Miteigentum han-
delt. Manchmal werden zwar schlichte Miteigentumsanteile an der Lie-
genschaft verkauft und auch vertragliche Benützungsrechte an bestimm-
ten Wohnungen vorgesehen, ausdrückliche Zusagen zur Einräumung von
Wohnungseigentum werden aber nicht gegeben.