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Wohnungen verkauft und er ist noch zu 506/1526 Anteilen Miteigen-

tümer der Liegenschaft. Herr Huber beruft nun eine Eigentümerver-

sammlung ein; zieht man die 506 Eigentumsanteile des Bauträgers

von allen 1526 Anteilen ab, bleiben 1020 Anteile über. Die Klagsfüh-

rung muss daher von Eigentümern, die mindestens 511 Anteile re-

präsentieren, beschlossen werden.

Es ist aber natürlich zweckmäßig, dass möglichst viele Miteigentümer die

Klage gemeinsam einbringen, um das Kostenrisiko entsprechend zu ver-

teilen. Schließlich haben ja auch alle Miteigentümer etwas von dieser

Klage, wenn sie erfolgreich ist. Der Bauträger wird verpflichtet, den ver-

tragsgemäßen Zustand herzustellen; die Eigentümergemeinschaft erspart

sich den Aufwand zusätzlicher Kosten (etwa für die Herstellung des nach

den baubehördlichen Vorschriften geforderten mineralöldichten Garagen-

bodens).

Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist nun ausdrücklich im Gesetz vorgese-

hen, dass Wohnungseigentümer ihre die Liegenschaft betreffenden Ge-

währleistungs- und Schadenersatzansprüche (die sich gegen den Ver-

tragspartner richten, also in der Regel gegen den bei der Errichtung des

Wohnhauses tätigen Bauträger) an die Eigentümergemeinschaft abtreten

können. Darunter sind nicht nur solche Ansprüche zu verstehen, die sich

auf allgemeine Teile der Liegenschaft beziehen, sondern auch solche, die

nur das Innere eines Wohnungseigentumsobjekts betreffen. Durch die Ab-

tretung erwirbt die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche und kann

sie in eigenem Namen geltend machen. Dann (und nur dann!) ist die

Ei-

gentümergemeinschaft

also berechtigt,

selbst die Klage zu führen

.

Kein Wohnungseigentümer kann aber der Eigentümergemeinschaft einen

Anspruch gegen deren Willen aufdrängen. Zum Übergang des Anspruchs

bedarf es daher der Annahme der Abtretung durch die Eigentümerge-

meinschaft, wofür im gegenständlichen Themenbereich (Abtretung von

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, welche die Liegen-

schaft betreffen) ein Mehrheitsbeschluss ausreichend ist.

Wenn die Eigentümergemeinschaft ungeachtet der erfolgten Annahme

der Abtretung im Weiteren untätig bleibt und dadurch eine Frist abzulau-

fen droht, die für die Anspruchsverfolgung zu beachten ist (zB die Frist

von drei Jahren ab Übergabe, binnen der eine Gewährleistungsklage gel-

tend gemacht werden muss), kann jener Wohnungseigentümer, der seine