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Daraus leiten sich auch für jeden einzelnen Wohnungseigentümer Ge-
währleistungsansprüche ab. Beim Kauf einer Eigentumswohnung kauft
man ja einen Anteil an der Liegenschaft, somit auch einen Anteil am er-
richteten Haus mitsamt seinen allgemeinen Teilen und Anlagen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann in solchen
Fällen jeder einzelne Wohnungseigentümer (oder mehrere gemeinsam) ei-
nen Anspruch auf Gewährleistung klagsweise geltend machen. Auch da-
bei handelt es sich um einen Anspruch aus seinem Kaufvertrag. Die Klags-
führung muss aber von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer
genehmigt werden, da es sich dabei um einen Anspruch hinsichtlich allge-
meiner Teile handelt, die ja allen gemeinsam gehören. Bei Gefahr in Verzug
– insbesondere wenn die Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der
Gewährleistung abzulaufen droht – kann ein einzelner Eigentümer die
Klage auf Gewährleistung auch ohne Zustimmung der Mehrheit einbrin-
gen. Den Mehrheitsbeschluss zur Genehmigung der Klagsführung muss er
aber dann noch während des Verfahrens in 1. Instanz nachbringen.
Einem späteren Kapitel dieser Broschüre vorgreifend, muss hier unbe-
dingt erwähnt werden: Der Wohnungseigentumsorganisator (Bauträger),
der etwa noch selbst Anteile an der Liegenschaft hat, wird bei der diesbe-
züglich erforderlichen Mehrheit nicht mitgerechnet. Er würde einer Klags-
führung gegen ihn ja sicher nicht zustimmen.
BEISPIEL:
Herr Huber kauft 37/1526 Anteile an einer Liegenschaft mit dem da-
mit verbundenen Wohnungseigentum an Top 7. Der Bauträger sagt
Herrn Huber (und den anderen Wohnungskäufern) nicht nur die Er-
richtung der gekauften Wohnung, sondern die Errichtung der Wohn-
hausanlage laut Baubeschreibung und Prospekt und unter Einhal-
tung aller gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Stand der
Technik zu. Entgegen der Baubeschreibung wird der allgemeine
Fahrradabstellplatz nicht mit einem Flugdach versehen, der zuge-
sagte Spielplatz wird nicht errichtet. Entgegen der baubehördlichen
Vorschriften wird der Garagenboden nicht mineralöldicht und ohne
Gefälle zur Mitte hin ausgeführt. Herr Huber hat mehrmals, aber er-
gebnislos beim Bauträger schriftlich urgiert, dass dieser die Mängel
behebt. Er möchte nun gegen den Bauträger eine Klage auf Gewähr-
leistung (Verbesserung) einbringen. Der Bauträger hat aber auch
zwei Jahre nach der Übergabe der ersten Wohnungen noch nicht alle