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AK-

Infoservice

Daraus leiten sich auch für jeden einzelnen Wohnungseigentümer Ge-

währleistungsansprüche ab. Beim Kauf einer Eigentumswohnung kauft

man ja einen Anteil an der Liegenschaft, somit auch einen Anteil am er-

richteten Haus mitsamt seinen allgemeinen Teilen und Anlagen.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann in solchen

Fällen jeder einzelne Wohnungseigentümer (oder mehrere gemeinsam) ei-

nen Anspruch auf Gewährleistung klagsweise geltend machen. Auch da-

bei handelt es sich um einen Anspruch aus seinem Kaufvertrag. Die Klags-

führung muss aber von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer

genehmigt werden, da es sich dabei um einen Anspruch hinsichtlich allge-

meiner Teile handelt, die ja allen gemeinsam gehören. Bei Gefahr in Verzug

– insbesondere wenn die Frist von drei Jahren zur Geltendmachung der

Gewährleistung abzulaufen droht – kann ein einzelner Eigentümer die

Klage auf Gewährleistung auch ohne Zustimmung der Mehrheit einbrin-

gen. Den Mehrheitsbeschluss zur Genehmigung der Klagsführung muss er

aber dann noch während des Verfahrens in 1. Instanz nachbringen.

Einem späteren Kapitel dieser Broschüre vorgreifend, muss hier unbe-

dingt erwähnt werden: Der Wohnungseigentumsorganisator (Bauträger),

der etwa noch selbst Anteile an der Liegenschaft hat, wird bei der diesbe-

züglich erforderlichen Mehrheit nicht mitgerechnet. Er würde einer Klags-

führung gegen ihn ja sicher nicht zustimmen.

BEISPIEL:

Herr Huber kauft 37/1526 Anteile an einer Liegenschaft mit dem da-

mit verbundenen Wohnungseigentum an Top 7. Der Bauträger sagt

Herrn Huber (und den anderen Wohnungskäufern) nicht nur die Er-

richtung der gekauften Wohnung, sondern die Errichtung der Wohn-

hausanlage laut Baubeschreibung und Prospekt und unter Einhal-

tung aller gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Stand der

Technik zu. Entgegen der Baubeschreibung wird der allgemeine

Fahrradabstellplatz nicht mit einem Flugdach versehen, der zuge-

sagte Spielplatz wird nicht errichtet. Entgegen der baubehördlichen

Vorschriften wird der Garagenboden nicht mineralöldicht und ohne

Gefälle zur Mitte hin ausgeführt. Herr Huber hat mehrmals, aber er-

gebnislos beim Bauträger schriftlich urgiert, dass dieser die Mängel

behebt. Er möchte nun gegen den Bauträger eine Klage auf Gewähr-

leistung (Verbesserung) einbringen. Der Bauträger hat aber auch

zwei Jahre nach der Übergabe der ersten Wohnungen noch nicht alle