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Forderung an die Gemeinschaft abgetreten hat, selbst tätig werden. Die-

ser Wohnungseigentümer kann/muss dann die Klage im eigenen Namen

erheben, als Adressat einer in der Klage geforderten Leistung ist aber die

Eigentümergemeinschaft zu bezeichnen.

Kaufvertrag bei bestehender Eigentumswohnung

Beim Kauf einer „gebrauchten“ Eigentumswohnung, in einem Wohnhaus,

das also bereits vor einiger Zeit errichtet worden ist und in dem Woh-

nungseigentum schon seit längerer Zeit begründet ist, ist der „bürokra-

tische“ Aufwand nicht so groß. Der Kaufvertrag ist der einzig notwendige

Vertrag. Dieser wird natürlich auch nicht mehr mit dem Wohnungseigen-

tumsorganisator abgeschlossen, sondern mit jenem konkreten Woh-

nungseigentümer, der „seine Wohnung“ – juristisch gesprochen: seinen

Liegenschaftsanteil mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum an

einem bestimmten Objekt – verkauft.

Der notwendige Inhalt eines derartigen Kaufvertrages ist geringer, als in

den obigen Abschnitten dargelegt:

Namen der Vertragspartner

Genaue Bezeichnung des Liegenschaftsanteils mit dem damit verbun-

denen Wohnungseigentumsrecht

Höhe des Kaufpreises

Sicherung der Kaufpreiszahlung: Anzuraten ist sicher eine

Treuhand-

lösung

, damit die Interessen von Käufer und Verkäufer entsprechend

gewahrt werden. Bei einer Treuhandschaft (die meist gleich der ver-

tragserrichtende Notar oder Rechtsanwalt übernimmt) zahlt der Käufer

den Kaufpreis bei Vertragsunterzeichnung an den Treuhänder (Notar

oder Rechtsanwalt) mit dem Auftrag den Kaufpreis erst dann an den

Verkäufer weiterzuleiten, wenn die grundbücherliche lastenfreie Ein-

tragung des Eigentumsrechtes des Käufers abgesichert bzw. durch-

geführt ist.

TIPP:

zur Absicherung von Treuhandgeldern. Da in den letzten Jahren im-

mer wieder Fälle der Veruntreuung von Treuhandgeldern vorgekom-

men sind, haben sowohl die Rechtsanwalts- als auch die Notariats-

kammer Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Alle Notare sind im notari-