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verleibung des Eigentumsrechts wird dann den Vertragsparteien zuge-
stellt.
Seit dem 01.01.2013 ist auch die Abfuhr der sogenannten
lmmobiliener-
tragsteuer (ImmoEst)
durch die Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder
Notar) vorzunehmen. Die Immobilienvertragsteuer (ImmoEst) ist vom
Ver-
käufer zu bezahlen
. Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer durchführen, müssen dem für den Steuerpflichtigen
zuständigen Finanzamt mitteilen, wenn Einkünfte aus Grundstücksveräu-
ßerungen erzielt wurden. In der Regel ist die vom Verkäufer zu bezahlende
Immobilienertragssteuer vom Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar)
selbst berechnen und abführen. Auf Basis der früheren Anschaffungs-
kosten und des jetzigen Verkaufspreises ermittelt der Parteienvertreter die
Einkünfte und entrichtet die Immobilienertragsteuer. Mit der Entrichtung
der Immobilienertragsteuer ist die Einkommensteuer aus dem Grund-
stücksverkauf grundsätzlich abgegolten.
Da der Käufer auch in den Wohnungseigentumsvertrag und in den Vertrag
zwischen Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung eintritt, sollte er
sich natürlich auch über deren Inhalte informieren. Weiters wäre beim Ver-
käufer bzw. beim Hausverwalter zu erfragen, ob in der Wohnhausanlage
besondere Vereinbarungen (beispielsweise hinsichtlich der Benützung all-
gemeiner Teile der Liegenschaft) bestehen und ob etwa größere Erhal-
tungs- oder Verbesserungsarbeiten in der nächsten Zeit geplant sind.