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verleibung des Eigentumsrechts wird dann den Vertragsparteien zuge-

stellt.

Seit dem 01.01.2013 ist auch die Abfuhr der sogenannten

lmmobiliener-

tragsteuer (ImmoEst)

durch die Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder

Notar) vorzunehmen. Die Immobilienvertragsteuer (ImmoEst) ist vom

Ver-

käufer zu bezahlen

. Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung der

Grunderwerbsteuer durchführen, müssen dem für den Steuerpflichtigen

zuständigen Finanzamt mitteilen, wenn Einkünfte aus Grundstücksveräu-

ßerungen erzielt wurden. In der Regel ist die vom Verkäufer zu bezahlende

Immobilienertragssteuer vom Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar)

selbst berechnen und abführen. Auf Basis der früheren Anschaffungs-

kosten und des jetzigen Verkaufspreises ermittelt der Parteienvertreter die

Einkünfte und entrichtet die Immobilienertragsteuer. Mit der Entrichtung

der Immobilienertragsteuer ist die Einkommensteuer aus dem Grund-

stücksverkauf grundsätzlich abgegolten.

Da der Käufer auch in den Wohnungseigentumsvertrag und in den Vertrag

zwischen Eigentümergemeinschaft und Hausverwaltung eintritt, sollte er

sich natürlich auch über deren Inhalte informieren. Weiters wäre beim Ver-

käufer bzw. beim Hausverwalter zu erfragen, ob in der Wohnhausanlage

besondere Vereinbarungen (beispielsweise hinsichtlich der Benützung all-

gemeiner Teile der Liegenschaft) bestehen und ob etwa größere Erhal-

tungs- oder Verbesserungsarbeiten in der nächsten Zeit geplant sind.