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AK-
Infoservice
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Garantie und Haftung des Verkäufers, dass das Objekt frei von sonsti-
gen Rechten Dritter (zB Mietrechte) ist.
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Tag der Übergabe/Übernahme der geräumten Wohnung. Vereinbarung
einer Vertragsstrafe für den Verkäufer, wenn die Wohnung nicht bis
zum vereinbarten Termin geräumt übergeben ist.
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Vereinbarung darüber, dass mit dem Tag der tatsächlichen Übergabe
(oder zu einem anderen Datum) der laufende Nutzen und die laufenden
Lasten (zB laufende Betriebskosten) auf den Käufer übergehen.
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Vereinbarung, dass der Verkäufer Nachzahlungen aus (Betriebskos-
ten-) Abrechnungen, die seinen Nutzungszeitraum betreffen, zu bezah-
len hat, und zwar auch dann, wenn die Abrechnungen nach Übergabe
des Objekts an den Käufer gelegt werden.
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„Aufsandungserklärung“: Damit erklärt der bisherige Eigentümer des
nunmehr verkauften Miteigentumsanteiles, dass er in die Übertragung
des Eigentumsrechtes an den Käufer bezüglich der vertragsgegen-
ständlichen Miteigentumsanteile einwilligt. Mit einer derartigen Erklä-
rung kann die Eigentumsübertragung grundbücherlich durchgeführt
werden.
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Beglaubigung der Unterschriften des Käufers und Verkäufers durch
einen Notar oder bei Gericht (kann direkt bei Unterfertigung des Kauf-
vertrages oder auch später erfolgen).
Der Kaufvertrag ist beim Finanzamt zur Vergebührung anzuzeigen. Vom
Finanzamt wird die
Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben, nach Bezahlung
der Grunderwerbsteuer wird vom Finanzamt die sogenannte
„Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung“
ausgestellt. Bestimmte Vertreter der Kaufver-
tragsparteien – ein Rechtsanwalt oder Notar – sind allerdings berechtigt,
die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühren gleich selbst zu be-
rechnen und abzuführen. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung mehr notwendig, sondern nur die „Selbstberechnungserklä-
rung“ des Rechtsanwaltes oder Notars.
Seit dem 01.01.2013 darf die Grunderwerbsteuererklärung nur mehr von
einem Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) und nur mehr elektro-
nisch (über die Homepage des Finanzministeriums) abgegeben werden.
Erst dann kann beim Grundbuchgericht (das jeweils zuständige Bezirks-
gericht) um
Einverleibung des Eigentumsrechts
angesucht werden.
Dazu sind der beglaubigte Kaufvertrag und die Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung (bzw. stattdessen auch die „Selbstberechnungserklärung“)
dem Grundbuchgesuch beizulegen. Der Gerichtsbeschluss über die Ein-