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AK-

Infoservice

Garantie und Haftung des Verkäufers, dass das Objekt frei von sonsti-

gen Rechten Dritter (zB Mietrechte) ist.

Tag der Übergabe/Übernahme der geräumten Wohnung. Vereinbarung

einer Vertragsstrafe für den Verkäufer, wenn die Wohnung nicht bis

zum vereinbarten Termin geräumt übergeben ist.

Vereinbarung darüber, dass mit dem Tag der tatsächlichen Übergabe

(oder zu einem anderen Datum) der laufende Nutzen und die laufenden

Lasten (zB laufende Betriebskosten) auf den Käufer übergehen.

Vereinbarung, dass der Verkäufer Nachzahlungen aus (Betriebskos-

ten-) Abrechnungen, die seinen Nutzungszeitraum betreffen, zu bezah-

len hat, und zwar auch dann, wenn die Abrechnungen nach Übergabe

des Objekts an den Käufer gelegt werden.

„Aufsandungserklärung“: Damit erklärt der bisherige Eigentümer des

nunmehr verkauften Miteigentumsanteiles, dass er in die Übertragung

des Eigentumsrechtes an den Käufer bezüglich der vertragsgegen-

ständlichen Miteigentumsanteile einwilligt. Mit einer derartigen Erklä-

rung kann die Eigentumsübertragung grundbücherlich durchgeführt

werden.

Beglaubigung der Unterschriften des Käufers und Verkäufers durch

einen Notar oder bei Gericht (kann direkt bei Unterfertigung des Kauf-

vertrages oder auch später erfolgen).

Der Kaufvertrag ist beim Finanzamt zur Vergebührung anzuzeigen. Vom

Finanzamt wird die

Grunderwerbsteuer

vorgeschrieben, nach Bezahlung

der Grunderwerbsteuer wird vom Finanzamt die sogenannte

„Unbedenk-

lichkeitsbescheinigung“

ausgestellt. Bestimmte Vertreter der Kaufver-

tragsparteien – ein Rechtsanwalt oder Notar – sind allerdings berechtigt,

die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühren gleich selbst zu be-

rechnen und abzuführen. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbe-

scheinigung mehr notwendig, sondern nur die „Selbstberechnungserklä-

rung“ des Rechtsanwaltes oder Notars.

Seit dem 01.01.2013 darf die Grunderwerbsteuererklärung nur mehr von

einem Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) und nur mehr elektro-

nisch (über die Homepage des Finanzministeriums) abgegeben werden.

Erst dann kann beim Grundbuchgericht (das jeweils zuständige Bezirks-

gericht) um

Einverleibung des Eigentumsrechts

angesucht werden.

Dazu sind der beglaubigte Kaufvertrag und die Unbedenklichkeitsbe-

scheinigung (bzw. stattdessen auch die „Selbstberechnungserklärung“)

dem Grundbuchgesuch beizulegen. Der Gerichtsbeschluss über die Ein-