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AK-

Infoservice

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Garantie und Haftung des Verkäufers, dass das Objekt frei von sonsti-

gen Rechten Dritter (zB Mietrechte) ist.

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Tag der Übergabe/Übernahme der geräumten Wohnung. Vereinbarung

einer Vertragsstrafe für den Verkäufer, wenn die Wohnung nicht bis

zum vereinbarten Termin geräumt übergeben ist.

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Vereinbarung darüber, dass mit dem Tag der tatsächlichen Übergabe

(oder zu einem anderen Datum) der laufende Nutzen und die laufenden

Lasten (zB laufende Betriebskosten) auf den Käufer übergehen.

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Vereinbarung, dass der Verkäufer Nachzahlungen aus (Betriebskos-

ten-) Abrechnungen, die seinen Nutzungszeitraum betreffen, zu bezah-

len hat, und zwar auch dann, wenn die Abrechnungen nach Übergabe

des Objekts an den Käufer gelegt werden.

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„Aufsandungserklärung“: Damit erklärt der bisherige Eigentümer des

nunmehr verkauften Miteigentumsanteiles, dass er in die Übertragung

des Eigentumsrechtes an den Käufer bezüglich der vertragsgegen-

ständlichen Miteigentumsanteile einwilligt. Mit einer derartigen Erklä-

rung kann die Eigentumsübertragung grundbücherlich durchgeführt

werden.

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Beglaubigung der Unterschriften des Käufers und Verkäufers durch

einen Notar oder bei Gericht (kann direkt bei Unterfertigung des Kauf-

vertrages oder auch später erfolgen).

Der Kaufvertrag ist beim Finanzamt zur Vergebührung anzuzeigen. Vom

Finanzamt wird die

Grunderwerbsteuer

vorgeschrieben, nach Bezahlung

der Grunderwerbsteuer wird vom Finanzamt die sogenannte

„Unbedenk-

lichkeitsbescheinigung“

ausgestellt. Bestimmte Vertreter der Kaufver-

tragsparteien – ein Rechtsanwalt oder Notar – sind allerdings berechtigt,

die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühren gleich selbst zu be-

rechnen und abzuführen. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbe-

scheinigung mehr notwendig, sondern nur die „Selbstberechnungserklä-

rung“ des Rechtsanwaltes oder Notars.

Seit dem 01.01.2013 darf die Grunderwerbsteuererklärung nur mehr von

einem Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) und nur mehr elektro-

nisch (über die Homepage des Finanzministeriums) abgegeben werden.

Erst dann kann beim Grundbuchgericht (das jeweils zuständige Bezirks-

gericht) um

Einverleibung des Eigentumsrechts

angesucht werden.

Dazu sind der beglaubigte Kaufvertrag und die Unbedenklichkeitsbe-

scheinigung (bzw. stattdessen auch die „Selbstberechnungserklärung“)

dem Grundbuchgesuch beizulegen. Der Gerichtsbeschluss über die Ein-