Previous Page  87 / 264 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 87 / 264 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice

79

neuen Wohnung schadhaft ist, muss ihre Reparatur oder der Austausch

gegen eine neue, nicht schadhafte Badewanne verlangt werden.

Bei nicht behebbaren Mängeln kann eine Preisminderung verlangt wer-

den. Handelt es sich aber um Mängel, die den ordentlichen Gebrauch der

Wohnung verhindern und die auch nicht behebbar sind, so kann sogar die

Aufhebung des Vertrages verlangt werden.

Adressat der Mängelrügen ist der Vertragspartner des Wohnungskäufers,

also der Wohnungseigentumsorganisator. Wie dieser dann seine (Gewähr-

leistungs-) Ansprüche gegen die jeweilige bauausführende Firma geltend

macht, lassen Sie ruhig seine Sache sein. Nur bei Sonderausstattungen,

die vom Wohnungseigentümer selbst direkt bei bauausführenden Firmen

in Auftrag gegeben wurden, sind Ansprüche auf Gewährleistung an diese

Firmen zu richten. Mängel bei Sonderausstattungen, die über den Woh-

nungseigentumsorganisator beauftragt wurden, sind bei diesem geltend

zu machen.

Durch besondere vertragliche Vereinbarungen versuchen Verkäufer bzw.

Wohnungseigentumsorganisatoren oft, sich der Haftung zu entziehen. In

Verträgen kommt es oft vor, dass Verkäufer bzw. Wohnungseigentumsor-

ganisatoren ihrer Pflicht zur Gewährleistung ausschließen und dafür die

eigenen Gewährleistungsansprüche gegen die Baufirmen an den Käufer

bzw. Wohnungseigentumsbewerber abtreten. Der Verkäufer der Wohnung

möchte sich also zurücklehnen und den Käufer mit den bauausführenden

Firmen streiten lassen. Solche Vereinbarungen sind gemäß KSchG nicht

wirksam, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist und der Käufer Konsu-

ment. Der Wohnungskäufer kann und sollte sich weiterhin an seinen Ver-

tragspartner (Verkäufer, Wohnungseigentumsorganisator) halten und nicht

an jemanden, mit dem er gar keine Vertragsbeziehung hat.

Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft

Beim Kauf einer Eigentumswohnung von einem Bauträger (Wohnungsei-

gentumsorganisator) in einem neu errichteten (oder durchgreifend sa-

nierten) Haus kann es durchaus vorkommen, dass nicht nur das primär

erworbene Objekt (die Eigentumswohnung) Mängel aufweist. Auch allge-

meine Teile der Liegenschaft können mangelhaft sein, weil sie zum Zeit-

punkt der Übergabe die gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich

vereinbarten Eigenschaften nicht aufweisen. Sogar ernste Schäden des

Hauses können vorliegen.