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einige Zeit nach der Benützung der Wohnung hervorkommen, hat man
den
Gewährleistungsanspruch
.
Ein Mangel liegt vor, wenn eine Sache zum Zeitpunkt der Übergabe
nicht die gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbar-
ten Eigenschaften aufweist.
Dafür – dass eine Sache zum Zeitpunkt der
Übergabe die gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbar-
ten Eigenschaften aufweist – hat der Übergeber „Gewähr" zu leisten.
Wenn ein Mangel binnen 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt, muss
der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht
vorgelegen hat, sondern zB auf die laufende Benützung des Wohnungs-
käufers zurückzuführen ist. Tritt der Mangel erst nach 6 Monaten hervor,
muss der den Mangel rügende Wohnungskäufer beweisen, dass der Man-
gel bereits bei Übergabe bestanden hat und nicht etwa erst während der
laufenden Benützung entstanden ist.
Manchmal wird dem Wohnungseigentumsbewerber im Anschluss an die
Besichtigung eine Unterschrift abverlangt, womit er bestätigt, dass nun
alle Mängel erschöpfend aufgezählt seien und eine spätere Beanstandung
nicht mehr möglich sei. Selbst wenn man etwa derartiges oder überhaupt
einen generellen Gewährleistungsausschluss unterzeichnet, ist die Verein-
barung gemäß KSchG nicht wirksam, wenn es sich um ein „Verbraucher-
geschäft“ handelt. Ein Kaufvertrag über eine Wohnung ist immer dann ein
Verbrauchergeschäft, wenn der Kaufvertrag bei einem Vertragspartner
zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Wohnbaugesellschaft, Einzel-
unternehmer, ...), dies aber für den anderen Vertragspartner (Konsument,
Verbraucher) nicht zutrifft.
Es können also auch erst später erkannte Mängel gerügt und Gewährlei-
stung verlangt werden. Der
Anspruch auf Gewährleistung
muss
gegen
den Vertragspartner
(Verkäufer bzw. Wohnungseigentumsorganisator)
rechtzeitig (
innerhalb von drei Jahren ab Übergabe der Wohnung
) mit
Klage
geltend gemacht werden
.
Sollten mit der Wohnung bewegliche Sachen übergeben worden sein, be-
trägt die Gewährleistungsfrist für diese Sachen zwei Jahre.
Zur Behebung des Mangels muss prinzipiell Verbesserung oder Aus-
tausch verlangt werden. Wenn etwa die Badewanne in der gekauften