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AK-

Infoservice

einige Zeit nach der Benützung der Wohnung hervorkommen, hat man

den

Gewährleistungsanspruch

.

Ein Mangel liegt vor, wenn eine Sache zum Zeitpunkt der Übergabe

nicht die gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbar-

ten Eigenschaften aufweist.

Dafür – dass eine Sache zum Zeitpunkt der

Übergabe die gewöhnlich vorausgesetzten oder ausdrücklich vereinbar-

ten Eigenschaften aufweist – hat der Übergeber „Gewähr" zu leisten.

Wenn ein Mangel binnen 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt, muss

der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht

vorgelegen hat, sondern zB auf die laufende Benützung des Wohnungs-

käufers zurückzuführen ist. Tritt der Mangel erst nach 6 Monaten hervor,

muss der den Mangel rügende Wohnungskäufer beweisen, dass der Man-

gel bereits bei Übergabe bestanden hat und nicht etwa erst während der

laufenden Benützung entstanden ist.

Manchmal wird dem Wohnungseigentumsbewerber im Anschluss an die

Besichtigung eine Unterschrift abverlangt, womit er bestätigt, dass nun

alle Mängel erschöpfend aufgezählt seien und eine spätere Beanstandung

nicht mehr möglich sei. Selbst wenn man etwa derartiges oder überhaupt

einen generellen Gewährleistungsausschluss unterzeichnet, ist die Verein-

barung gemäß KSchG nicht wirksam, wenn es sich um ein „Verbraucher-

geschäft“ handelt. Ein Kaufvertrag über eine Wohnung ist immer dann ein

Verbrauchergeschäft, wenn der Kaufvertrag bei einem Vertragspartner

zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Wohnbaugesellschaft, Einzel-

unternehmer, ...), dies aber für den anderen Vertragspartner (Konsument,

Verbraucher) nicht zutrifft.

Es können also auch erst später erkannte Mängel gerügt und Gewährlei-

stung verlangt werden. Der

Anspruch auf Gewährleistung

muss

gegen

den Vertragspartner

(Verkäufer bzw. Wohnungseigentumsorganisator)

rechtzeitig (

innerhalb von drei Jahren ab Übergabe der Wohnung

) mit

Klage

geltend gemacht werden

.

Sollten mit der Wohnung bewegliche Sachen übergeben worden sein, be-

trägt die Gewährleistungsfrist für diese Sachen zwei Jahre.

Zur Behebung des Mangels muss prinzipiell Verbesserung oder Aus-

tausch verlangt werden. Wenn etwa die Badewanne in der gekauften