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Grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts
Der Wohnungseigentumsorganisator ist (sofern der Wohnungseigentums-
bewerber die bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt
hat) verpflichtet, nach Vollendung der Bauführung unverzüglich alle An-
träge zu stellen und Urkunden zu errichten, um die Wohnungseigentums-
begründung durchzuführen und die grundbücherliche Eintragung des
Wohnungseigentums für den Wohnungseigentumsbewerber zu erwirken.
Wenn zuerst ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde, muss nun
auch die Errichtung und
Unterzeichnung des endgültigen Kaufver-
trages
nach der – hoffentlich zwischenzeitlich erfolgten –
Nutzwertfest-
setzung
erfolgen (eventuell auch erst nach der Endabrechnung des Bau-
vorhabens). Um nicht nur Miteigentümer zu sein, sondern Wohnungsei-
gentümer zu werden, muss von allen (zukünftigen) Miteigentümern auch
der
Wohnungseigentumsvertrag
unterzeichnet werden. Die Unterschrif-
ten unter Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag müssen beim Bezirksge-
richt oder beim Notar beglaubigt werden.
Der Kaufvertrag ist dann noch beim Finanzamt anzuzeigen und die Grund-
erwerbsteuer muss bezahlt werden. Bestimmte Vertreter der Kaufver-
tragsparteien – ein Rechtsanwalt oder Notar – sind allerdings berechtigt,
die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühren gleich selbst zu be-
rechnen und abzuführen. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung mehr notwendig, sondern nur die „Selbstberechnungserklä-
rung“ des Rechtsanwaltes oder Notars. Dadurch kann die Eintragung des
Eigentumsrechtes beschleunigt werden.
Wenn eine „Selbstberechnungserklärung“ durch einen Rechtsanwalt oder
Notar an das Finanzamt gemacht wurde, bezahlt der Käufer die GreSt
(und die Eintragungsgebühr für das Grundbuch) direkt an den Anwalt oder
Notar, dieser leitet sie an das Finanzamt weiter. Seit dem 1.1.2013 darf die
Grunderwerbsteuererklärung nur mehr von einem Parteienvertreter
(Rechtsanwalt oder Notar) und nur mehr elektronisch (über die Homepage
des Finanzministeriums) abgegeben werden.
Erst dann kann beim Grundbuchgericht (das jeweils zuständige Bezirks-
gericht) um
Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts
angesucht
werden. Dazu sind der beglaubigte Kaufvertrag, die Selbstberechnungs-
erklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der
beglaubigte Wohnungseigentumsvertrag, die Entscheidung über die Fest-