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Grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts

Der Wohnungseigentumsorganisator ist (sofern der Wohnungseigentums-

bewerber die bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt

hat) verpflichtet, nach Vollendung der Bauführung unverzüglich alle An-

träge zu stellen und Urkunden zu errichten, um die Wohnungseigentums-

begründung durchzuführen und die grundbücherliche Eintragung des

Wohnungseigentums für den Wohnungseigentumsbewerber zu erwirken.

Wenn zuerst ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde, muss nun

auch die Errichtung und

Unterzeichnung des endgültigen Kaufver-

trages

nach der – hoffentlich zwischenzeitlich erfolgten –

Nutzwertfest-

setzung

erfolgen (eventuell auch erst nach der Endabrechnung des Bau-

vorhabens). Um nicht nur Miteigentümer zu sein, sondern Wohnungsei-

gentümer zu werden, muss von allen (zukünftigen) Miteigentümern auch

der

Wohnungseigentumsvertrag

unterzeichnet werden. Die Unterschrif-

ten unter Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag müssen beim Bezirksge-

richt oder beim Notar beglaubigt werden.

Der Kaufvertrag ist dann noch beim Finanzamt anzuzeigen und die Grund-

erwerbsteuer muss bezahlt werden. Bestimmte Vertreter der Kaufver-

tragsparteien – ein Rechtsanwalt oder Notar – sind allerdings berechtigt,

die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühren gleich selbst zu be-

rechnen und abzuführen. In diesem Fall ist keine Unbedenklichkeitsbe-

scheinigung mehr notwendig, sondern nur die „Selbstberechnungserklä-

rung“ des Rechtsanwaltes oder Notars. Dadurch kann die Eintragung des

Eigentumsrechtes beschleunigt werden.

Wenn eine „Selbstberechnungserklärung“ durch einen Rechtsanwalt oder

Notar an das Finanzamt gemacht wurde, bezahlt der Käufer die GreSt

(und die Eintragungsgebühr für das Grundbuch) direkt an den Anwalt oder

Notar, dieser leitet sie an das Finanzamt weiter. Seit dem 1.1.2013 darf die

Grunderwerbsteuererklärung nur mehr von einem Parteienvertreter

(Rechtsanwalt oder Notar) und nur mehr elektronisch (über die Homepage

des Finanzministeriums) abgegeben werden.

Erst dann kann beim Grundbuchgericht (das jeweils zuständige Bezirks-

gericht) um

Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts

angesucht

werden. Dazu sind der beglaubigte Kaufvertrag, die Selbstberechnungs-

erklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der

beglaubigte Wohnungseigentumsvertrag, die Entscheidung über die Fest-