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AK-

Infoservice

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Kosten und Kostenübernahme der Vertragserrichtung und der Verge-

bührung.

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Beim Kaufvertrag zusätzlich wichtig ist die sogenannte „Aufsandungs-

erklärung“. Damit erklärt der bisherige Eigentümer des nunmehr ver-

kauften Miteigentumsanteiles, dass er der Übertragung des Eigen-

tumsrechtes an den Käufer bezüglich der vertragsgegenständlichen

Miteigentumsanteile zustimmt. Mit einer derartigen Erklärung kann die

Eigentumsübertragung grundbücherlich durchgeführt werden.

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Vereinbarung, wer zu welchen Bedingungen mit der Verwaltung der

Liegenschaft betraut wird.

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Im Kaufvertrag: Beglaubigung der Unterschriften des Käufers und Ver-

käufers durch einen Notar oder bei Gericht (kann direkt bei Unterferti-

gung des Kaufvertrages oder auch später erfolgen)

Rechtsunwirksame Vereinbarungen zwischen

Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber

Gemäß § 38 WEG sind verschiedene Vereinbarungen rechtsunwirksam.

Daneben gilt für den Kauf einer Eigentumswohnung, dass bestimmte Ver-

einbarungen auch auf Grund des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

zwischen Unternehmern (Wohnbaugesellschaft oder auch Einzelperson)

und Konsumenten nicht rechtswirksam getroffen werden können. Alle

Vereinbarungen, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewer-

ber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- und Verfügungs-

rechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, sind unwirksam. Das gilt

sowohl für Kaufanwartschafts-, Kauf- und alle sonstigen Verträge zwi-

schen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewer-

ber. In § 38 WEG sind beispielhaft solche unwirksamen Vereinbarungen

angeführt:

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Mietverträge über gemeinsame Teile der Liegenschaft (Autoabstell-

plätze, etc) können nur von den Wohnungseigentümern gemeinsam,

nicht aber vom Wohnungseigentumsorganisator, abgeschlossen wer-

den. Der Wohnungseigentumsorganisator kann sich nicht vorbehalten,

dass er derartige Mietverträge in Zukunft selbst abschließen darf. Er

darf sich auch nicht vorbehalten, diese allgemeinen Flächen selbst zu

nutzen.

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Mietverträge für Zubehör zu Wohnungen (Garten, Stellplatz) können

nur vom betreffenden Wohnungseigentümer, nicht aber vom Woh-

nungseigentumsorganisator, abgeschlossen werden.