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AK-
Infoservice
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Kosten und Kostenübernahme der Vertragserrichtung und der Verge-
bührung.
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Beim Kaufvertrag zusätzlich wichtig ist die sogenannte „Aufsandungs-
erklärung“. Damit erklärt der bisherige Eigentümer des nunmehr ver-
kauften Miteigentumsanteiles, dass er der Übertragung des Eigen-
tumsrechtes an den Käufer bezüglich der vertragsgegenständlichen
Miteigentumsanteile zustimmt. Mit einer derartigen Erklärung kann die
Eigentumsübertragung grundbücherlich durchgeführt werden.
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Vereinbarung, wer zu welchen Bedingungen mit der Verwaltung der
Liegenschaft betraut wird.
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Im Kaufvertrag: Beglaubigung der Unterschriften des Käufers und Ver-
käufers durch einen Notar oder bei Gericht (kann direkt bei Unterferti-
gung des Kaufvertrages oder auch später erfolgen)
Rechtsunwirksame Vereinbarungen zwischen
Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber
Gemäß § 38 WEG sind verschiedene Vereinbarungen rechtsunwirksam.
Daneben gilt für den Kauf einer Eigentumswohnung, dass bestimmte Ver-
einbarungen auch auf Grund des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
zwischen Unternehmern (Wohnbaugesellschaft oder auch Einzelperson)
und Konsumenten nicht rechtswirksam getroffen werden können. Alle
Vereinbarungen, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewer-
ber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- und Verfügungs-
rechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, sind unwirksam. Das gilt
sowohl für Kaufanwartschafts-, Kauf- und alle sonstigen Verträge zwi-
schen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewer-
ber. In § 38 WEG sind beispielhaft solche unwirksamen Vereinbarungen
angeführt:
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Mietverträge über gemeinsame Teile der Liegenschaft (Autoabstell-
plätze, etc) können nur von den Wohnungseigentümern gemeinsam,
nicht aber vom Wohnungseigentumsorganisator, abgeschlossen wer-
den. Der Wohnungseigentumsorganisator kann sich nicht vorbehalten,
dass er derartige Mietverträge in Zukunft selbst abschließen darf. Er
darf sich auch nicht vorbehalten, diese allgemeinen Flächen selbst zu
nutzen.
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Mietverträge für Zubehör zu Wohnungen (Garten, Stellplatz) können
nur vom betreffenden Wohnungseigentümer, nicht aber vom Woh-
nungseigentumsorganisator, abgeschlossen werden.