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AK-

Infoservice

Kosten und Kostenübernahme der Vertragserrichtung und der Verge-

bührung.

Beim Kaufvertrag zusätzlich wichtig ist die sogenannte „Aufsandungs-

erklärung“. Damit erklärt der bisherige Eigentümer des nunmehr ver-

kauften Miteigentumsanteiles, dass er der Übertragung des Eigen-

tumsrechtes an den Käufer bezüglich der vertragsgegenständlichen

Miteigentumsanteile zustimmt. Mit einer derartigen Erklärung kann die

Eigentumsübertragung grundbücherlich durchgeführt werden.

Vereinbarung, wer zu welchen Bedingungen mit der Verwaltung der

Liegenschaft betraut wird.

Im Kaufvertrag: Beglaubigung der Unterschriften des Käufers und Ver-

käufers durch einen Notar oder bei Gericht (kann direkt bei Unterferti-

gung des Kaufvertrages oder auch später erfolgen)

Rechtsunwirksame Vereinbarungen zwischen

Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber

Gemäß § 38 WEG sind verschiedene Vereinbarungen rechtsunwirksam.

Daneben gilt für den Kauf einer Eigentumswohnung, dass bestimmte Ver-

einbarungen auch auf Grund des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)

zwischen Unternehmern (Wohnbaugesellschaft oder auch Einzelperson)

und Konsumenten nicht rechtswirksam getroffen werden können. Alle

Vereinbarungen, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewer-

ber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- und Verfügungs-

rechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, sind unwirksam. Das gilt

sowohl für Kaufanwartschafts-, Kauf- und alle sonstigen Verträge zwi-

schen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewer-

ber. In § 38 WEG sind beispielhaft solche unwirksamen Vereinbarungen

angeführt:

Mietverträge über gemeinsame Teile der Liegenschaft (Autoabstell-

plätze, etc) können nur von den Wohnungseigentümern gemeinsam,

nicht aber vom Wohnungseigentumsorganisator, abgeschlossen wer-

den. Der Wohnungseigentumsorganisator kann sich nicht vorbehalten,

dass er derartige Mietverträge in Zukunft selbst abschließen darf. Er

darf sich auch nicht vorbehalten, diese allgemeinen Flächen selbst zu

nutzen.

Mietverträge für Zubehör zu Wohnungen (Garten, Stellplatz) können

nur vom betreffenden Wohnungseigentümer, nicht aber vom Woh-

nungseigentumsorganisator, abgeschlossen werden.